Arzt darf Betäubungsmittel zur Selbsttötung nicht einführen

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte muss nach einem Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster einem Arzt die Einfuhr von Natrium-Pentobarbital nicht erlauben. Auch die Abgabe des Mittels an seine Patienten zum Zweck der Selbsttötung bleibt verboten.

Der Antragsteller ist Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg. Er möchte seinen Patienten, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zu ihrer eigenen Verfügung überlassen. Das Mittel kann derzeit in Deutschland nicht über Apotheken bezogen werden. Der Arzt will es deshalb aus der Schweiz nach Deutschland einführen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte einen Eilantrag hierzu abgelehnt.

Die Beschwerde des Arztes ist auch vor dem OVG erfolglos geblieben. Der Erteilung einer Erlaubnis an den Antragsteller zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital an seine Patienten stehe der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen, entschieden die Richter. Ärzte seien nach der Konzeption des Gesetzes nicht berechtigt, ihren Patienten Betäubungsmittel zur freien Verfügung zu überlassen.

Nur Apotheken dürfen Betäubungsmittel an Patienten abgeben

Der Verkehr mit Betäubungsmitteln durch einen Arzt im Verhältnis zu seinen Patienten ist in § 13 Abs. 1 BtMG geregelt. Hiernach darf der Arzt Betäubungsmittel jedoch nur verschreiben, verabreichen oder seinen Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Allen drei Handlungsformen sei gemeinsam, dass der Patient unmittelbar keine eigene Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel erlange, erläuterte das Gericht.

Zwar könne der Patient aufgrund einer ärztlichen Verschreibung Betäubungsmittel zur freien Verfügung erhalten. Die Abgabe eines verschriebenen Betäubungsmittels an die Patienten sei nach der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 BtMG jedoch zur Vermeidung eines Betäubungsmittelmissbrauchs allein Apotheken vorbehalten, betonte das OVG Münster.

OVG Münster, Beschluss vom 08.08.2023 - 9 B 194/23

Redaktion beck-aktuell, 9. August 2023.