OVG Münster: Anwohner des Flughafens Düsseldorf scheitern mit Klage auf neue Fluglärmschutzverordnung

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 29.03.2019 eine Klage von Anwohnern des Flughafens Düsseldorf gegen das Land auf Erlass einer neuen Fluglärmschutzverordnung für den Flughafen abgewiesen. Die geltende Verordnung aus dem Jahr 2011 weise weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler auf. Auch bestehe kein Anspruch auf eine Neuberechnung des Lärmschutzbereichs (Az.: 20 D 96/11.AK).

OVG: Keine formellen Mängel der Verordnung 2011 – Jedenfalls keine Rechtsbetroffenheit

Laut OVG haben die Kläger keinen Anspruch auf Erlass einer neuen Fluglärmschutzverordnung und auch nicht auf eine Neuberechnung des Lärmschutzbereichs. Ihnen stehe kein absolutes Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und kein daraus folgendes Recht auf Neuberechnung der Schutzzonen zu. Ein Anspruch auf Erlass einer neuen Verordnung ergebe sich auch nicht aus Mängeln der bereits erlassenen Verordnung. Die von den Klägern geltend gemachten formellen Mängel könnten schon nicht zu einer Rechtsbetroffenheit der Kläger führen und lägen im Übrigen auch nicht vor.

Keine relevanten mathematisch-technischen Fehler bei Festlegung des Lärmschutzbereichs

Ebenso wenig beinhalte die Verordnung materiell-rechtliche Fehler, die eine Rechtsverletzung der Kläger begründen könnten, so das OVG weiter. Die festgesetzten Tag- und Nacht-Schutzzonen bestimmten sich nach dem fluglärmbedingten äquivalenten Dauerschallpegel und bei der Nacht-Schutzzone zusätzlich nach der Anzahl fluglärmbedingter Maximalpegel. Diese Pegel würden anhand des für das Prognosejahr voraussehbaren Flugbetriebs im Wege der Berechnung nach vorgegebenen mathematischen Formeln ermittelt. Relevante mathematisch-technische Fehler bei der Festlegung des Lärmschutzbereichs weise die Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf nicht auf.

Prognose des Flugbetriebs für 2017 nicht zu beanstanden

Die zugrunde gelegte Prognose des voraussehbaren Flugbetriebs ist nach Auffassung des OVG ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Landesregierung habe jedenfalls aufgrund besonderer Umstände von dem gesetzlich in der Regel vorgesehenen Prognosehorizont von zehn Jahren abweichen und als Prognosejahr das Jahr 2017 festlegen dürfen. Auch im Übrigen unterliege die Prognose des Flugbetriebs für das Jahr 2017, insbesondere die dieser zugrunde liegenden Annahmen zur Anzahl der Flugbewegungen, zu den eingesetzten Flugzeugtypen, zu den (Betriebs‑)Richtungen der Starts und Landungen sowie zur Verteilung der Flugbewegungen auf die beiden Start- und Landebahnen und auf den Tag- und Nachtbetrieb, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Jedenfalls führe sie nicht zu einer Verletzung der Rechte der Kläger.

OVG Münster, Urteil vom 29.03.2019 - 20 D 96/11

Redaktion beck-aktuell, 1. April 2019.