Antrag erfolglos – Staatliches Einschreiten war geboten
Die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung untersagt in ihrer aktuell gültigen Fassung den Betrieb von Gaststätten und anderen gastronomischen Einrichtungen mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs und der Auslieferung von Speisen und Getränken. Hiergegen wandte sich besagte GmbH und unterlag vor dem OVG. Die andauernde Schließung von Gastronomiebetrieben sei voraussichtlich verhältnismäßig, so das OVG. Der Verordnungsgeber habe bei der Fortschreibung der angegriffenen Regelung bis (derzeit) zum Ablauf des 10.05.2020 davon ausgehen dürfen, dass die Corona-Pandemie nach wie vor eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründe, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung weiterhin gebiete.
Kein milderes, aber genauso geeignetes Mittel verfügbar
Der Betrieb öffentlich zugänglicher gastronomischer Einrichtungen berge bei zulässiger generalisierender Betrachtung eine besondere Infektionsgefahr. Insoweit habe auch keine Verpflichtung bestanden, anderen Regelungsmodellen gegenüber der Betriebsschließung den Vorzug zu geben. Insbesondere stelle eine Öffnung unter Schutzmaßnahmen kein milderes, aber eindeutig ebenso geeignetes Mittel dar, so das OVG weiter.
Schutzmaßnahmen nur begrenzt wirksam
Zwar könne mit Hygieneauflagen und anderen Maßnahmen (z.B. Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Tischen, Besetzung der Tische mit einer maximalen Personenzahl etc.) die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gaststätten reduziert werden. Jedoch sei die Wirkung solcher Schutzmaßnahmen erkennbar nur begrenzt. Zudem könne das mit der Betriebsschließung unter anderem verfolgte Ziel, soziale Kontakte unter der Bevölkerung zu verringern, nicht mehr in gleicher Weise erreicht werden, wenn viele Gaststätten unter Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften öffnen dürften, heißt es im Beschluss weiter.
OVG: Maßnahme derzeit auch angemessen
Schließlich sei die Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen derzeit auch noch angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, so das OVG, dass die Coronaschutzverordnung Ausnahmen für die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie den Außer-Haus-Verkauf vorsehe, um die mit der verordneten Betriebsuntersagung einhergehenden Belastungen abzumildern. Hinzu komme, dass die negativen wirtschaftlichen Folgen zumindest teilweise durch finanzielle Hilfen des Landes und des Bundes aufgefangen würden.