Erfolgreiche Klage auf Überlassung unentgeltlicher Kopien der Prüfungsklausuren
Der Kläger hat im Jahr 2018 erfolgreich an der zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und beantragte im Oktober 2018 gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt Einsicht in die angefertigten Aufsichtsarbeiten und Prüfergutachten. Zugleich bat er um Übersendung von Kopien auf elektronischem oder postalischem Weg. Das Landesjustizprüfungsamt forderte daraufhin beim Kläger einen Vorschuss für Kopierkosten für insgesamt 348 Seiten in Höhe von 69,70 Euro an. Nachdem sich der Kläger unter Bezugnahme auf die Datenschutz-Grundverordnung weigerte, diesen Betrag zu entrichten, lehnte das Landesjustizprüfungsamt die Übersendung ab. Auf die erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Land Nordrhein-Westfalen verurteilt, dem Kläger unentgeltlich Kopien der Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten auf postalischem oder elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
OVG bestätigt Vorinstanz: Kläger hat Anspruch auf unentgeltliche Datenkopie nach DS-GVO
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Datenkopie. Dies folge aus der Datenschutz-Grundverordnung, die vorliegend über die Regelungen im Landesdatenschutzgesetz NRW anwendbar sei. Der damit aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO folgende Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Datenkopie umfasse eine unentgeltliche Kopie sämtlicher vom Landesjustizprüfungsamt verarbeiteter, den Kläger betreffender personenbezogener Daten, worunter auch die angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten fielen.
Kein unverhältnismäßig großer Aufwand für das Prüfungsamt
Das Recht aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO unterliege insoweit keiner einschränkenden Auslegung auf bestimmte Daten oder Informationen. Gründe für einen Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs lägen nicht vor. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu erkennen. Im Übrigen lasse sich kein unverhältnismäßig großer Aufwand für das Landesjustizprüfungsamt feststellen. Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.