"Altverfahren": Spielhallenerlaubnis nach Glücksspielstaatsvertrag 2021 erfordert neues Antragsverfahren

Für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis sind seit dem 01.07.2021 ein neuer Antrag und ein eigenständiges Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erforderlich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und eine Klage auf Neubescheidung abgewiesen. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren sei ausgeschlossen.

Streit um nach altem Glücksspielstaatsvertrag abgelehnte Erlaubnis

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine von der Klägerin betriebene Spielhalle, die in Konkurrenz zu einer von der Beigeladenen in 65 Metern Entfernung betriebenen Spielhalle steht. Nach einer zugunsten der Beigeladenen erfolgten Auswahlentscheidung lehnte die Stadt die von der Klägerin beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis im Oktober 2017 ab. Auf die dagegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Beklagte, den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden. Während des Verfahrens zweiter Instanz trat am 01.07.2021 der Glücksspielstaatsvertrag 2021 in Kraft.

OVG: Kein Anspruch auf Neubescheidung 

Auf die Berufung der Beklagten änderte das OVG nun das VG-Urteil und wies die Klage auf Neubescheidung ab. Die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die Stadt über ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach den Bestimmungen des alten Glücksspielstaatsvertrages entscheidet. Nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 am 01.07.2021 könne an vor diesem Stichtag begonnene Erlaubnisverfahren auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages in seiner bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung nicht mehr angeknüpft werden.

Neues Erlaubnisverfahren nach neuem Glücksspielstaatsvertrag erforderlich

Der Betrieb einer Spielhalle bedürfe nunmehr der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis sei von eigenständigen Voraussetzungen abhängig, die sich aus der seit dem 01.07.2021 bestehenden Rechtslage ergäben und im Rahmen eines eigenständigen Erlaubnisverfahrens nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu prüfen seien. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren sei damit ausgeschlossen. Die Klägerin habe ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle danach in einem neuen Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 geltend zu machen.

OVG Münster, Urteil vom 10.03.2022 - 4 A 1033/20

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2022.