Mehrere Monate nach seinen Urteilen gegen die AfD und seine Jugendorganisation JA ist das nordrhein-westfälische OVG in einer Zwischenetappe erneut mit dem Fall befasst. Die AfD hatte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt - und hat nun die erforderliche Begründung fristgerecht nachgereicht, wie eine Gerichtssprecherin gegenüber der dpa sagte.
Anfang Juli hatte das OVG seine Urteile schriftlich begründet. Ab diesem Zeitpunkt hatte die AfD einen Monat Zeit, um Rechtsmittel einzulegen. Die Beschwerde der AfD war zügig am 4. Juli eingegangen, bis Anfang September musste noch die Begründung nachgeliefert werden. Diese liege vor und werde nun geprüft, schilderte die OVG-Sprecherin. Nun haben die Richterinnen und Richter in Münster zu entscheiden, ob sie bei der Entscheidung bleiben, keine Revision zuzulassen.
Eine Revision ist möglich, wenn das Gericht eine grundsätzliche Bedeutung sieht, es Abweichungen von der bisherigen Rechtsprechung gibt oder aber Verfahrensfehler vorliegen. Bleibt das OVG bei seinem Nein zu einer Revision, kann die AfD dagegen Beschwerde beim BVerwG in Leipzig einlegen. Sollte das OVG seine ursprüngliche Entscheidung korrigieren und doch eine Revision zulassen, könnte die AfD diese direkt in Leipzig einlegen.
Bereits in der mündlichen Urteilsbegründung hatte der 5. Senat des OVG ausgeführt, dass im Fall der AfD hinreichend verdichtete Umstände vorliegen, die auf Bestrebungen der Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hinweisen. Auch wenn die OVG-Urteile noch nicht rechtskräftig sind, darf der Verfassungsschutz die Partei bereits mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten.