Das OVG Münster stellte in den zwei als Musterprozessen geführten Verfahren klar, dass von zwei Feuerwehrmännern im sogenannten Direktions- bzw. Hintergrunddienst geleistete Alarmbereitschaftszeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinn der EU-Rechtsprechung zum Bereitschaftsdienst einzustufen sind (Urteile vom 30.09.2024 - 6 A 856/23 und 6 A 857/23).
Die Alarmbereitschaftszeiten werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Zwar werde den Feuerwehrleuten kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürfen sich aber nur in einem Radius von 12 km um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und müssen im Alarmierungsfall "sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. "Sofort" bedeutet nach der Alarm- und Ausrückordnung: innerhalb von maximal 90 Sekunden. Aus dieser kurzen Reaktionszeit ergäben sich so gravierende Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Feuerwehrleute während der Dienste, dass sie als Arbeitszeit einzustufen sein.
Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Kläger laut OVG in den streitgegenständlichen Zeiträumen regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Im Umfang dieser Überschreitung stehe den beiden Feuerwehrleuten ein Entschädigungsanspruch zu. Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch wurde dabei in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeitausgleich nach Angaben der beklagten Stadt unmöglich ist. Die Entschädigung berechnet sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.