Entlastungsstunden an Schulen: Mehr Arbeit ist nicht gleich Mehrarbeit

Weil sie 80 Stunden zu viel gearbeitet haben will, forderte die Lehrerin eines Gymnasiums einen Freizeit- oder Geldausgleich. Zu Unrecht, wie das OVG Münster entschied: Die schon gewährten Entlastungsstunden seien Kompensation genug.

Die Entscheidung einer Schulleitung, gemäß § 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (NRW) Entlastungsstunden für "besondere unterrichtliche Belastungen" zu gewähren, unterliegt ihrem Ermessen und ist damit nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Klage einer Informatiklehrerin, die nach eigenen Angaben nicht ausreichend entlastet worden sei, habe das VG Düsseldorf zurecht abgewiesen. Das OVG Münster bestätigte die Nichtzulassung der Berufung (Beschluss vom 29.10.2025 – 6 A 2516/22).

In den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 klagte die Informatiklehrerin eines Gymnasiums über zeitlich besonders aufwändige Korrekturen – nach eigenen Angaben soll sie 80 Stunden "Mehrarbeit" geleistet haben. Nach erfolglosen Anwaltsschreiben verlangte sie nun vor dem VG Düsseldorf einen Freizeitausgleich, hilfsweise eine rückwirkende Vergütung. Das VG wies ihre Klage ab und ließ eine Berufung nicht zu.

Das OVG Münster hat das nun bestätigt: Die Lehrerin könne ihren Anspruch weder auf das Landesbeamtengesetz noch auf einen Folgenbeseitigungsanspruch oder einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch stützen. Zurecht habe das VG die Berufung daher nicht zugelassen.

Keine "Mehrarbeit" ohne Anordnung

Zwar sei der Lehrerin gemäß § 61 LBG NRW für geleistete Mehrarbeit eine Dienstbefreiung zu gewähren, allerdings nur dann, wenn die Mehrarbeit genehmigt oder dienstlich angeordnet worden sei. Eine solche ausdrückliche Anordnung fand das Gericht hier nicht. Die Lehrerin habe lediglich angeführt, dass die Schulleitung den besonderen Korrekturaufwand in ihrem Fach berücksichtigt und entsprechende Entlastungsstunden angeordnet hatte. Das weise noch nicht auf eine Anordnung von Mehrarbeit hin – die Festsetzung von Entlastungsstunden habe eine solche gerade nicht zum Gegenstand.

Auch aus dem Staatshaftungsrecht könne sie hier nicht vorgehen. Ein etwaiger Folgenbeseitigungsanspruch wäre allein darauf gerichtet, einen rechtswidrigen Zustand zu berichtigen, der wegen eines rechtswidrigen staatlichen Eingriffs entstanden sei. Er solle aber nicht etwa finanzielle Entschädigungen für vergangene, irreversible Beeinträchtigung gewähren. Eine rechtswidrige Arbeitsbelastung für die betroffenen Schuljahre könne damit nicht mehr rückwirkend beseitigt werden.

Entlastung ist Sache der Schulleitung

Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheitere hier sogar aus zwei Gründen. Erstens komme dieser Anspruch nur für Mehrarbeit in Betracht, die ab dem ersten Monat nach der Geltendmachung geleistet worden sei. Die Lehrerin habe indes erst zur Lehrerkonferenz des Folgeschuljahres 2019/2019 "Bedenken" geäußert und Geld rückwirkend mit anwaltlichen Schreiben eingefordert. Das sei "ersichtlich unzureichend", so der 6. Senat.

Zweitens zweifele das Gericht schon daran, dass hier überhaupt ausgleichspflichtige Mehrstunden vorgelegen hätten. Der zentrale Einwand der Lehrerin bestand darin, dass sie für ihr Fach Informatik einen besonderen Korrekturaufwand aufbringe, der wöchentlich um eine weitere Entlastungsstunde hätte ausgeglichen werden müssen. § 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG sieht vor, dass "besondere unterrichtliche Belastungen" innerhalb der Schule selbst ausgeglichen werden sollen. Das kann für einzelne Lehrkräfte bedeuten, dass ihre gesetzlichen Pflichtzeiten je nach Bedarf wochenweise um je drei Stunden über- oder unterschritten werden (§ 3 Abs. 1 S. 2 VO).

Die Lehrerin machte nun geltend, dass ihr der von der Lehrerkonferenz festgelegte interne "Entlastungsstundenschlüssel" zu wenige Entlastungsstunden zugeordnet habe. Der Senat betonte daraufhin, dass er diese Entscheidung überhaupt nur begrenzt überprüfen könne. Ob die Korrekturtätigkeit nun in diesem Sinne eine "besondere unterrichtliche Belastung" gewesen sei, liege wegen des nötigen Detailwissens im Ermessen der Schulleitung. Ermessensfehler erkannte das Gericht hier nicht. So habe die Schule das Fach Informatik im Entlastungsschlüssel etwa dem Bereich "Mathematik und Naturwissenschaften" zuordnen dürfen, in dem von einem geringeren Korrekturaufwand, und damit auch von einer geringer ausfallenden Entlastung ausgegangen werde. Dass Informatik zum stärker entlasteten Bereich "Deutsch u.a." gehöre – wie die Lehrerin behaupte, sei etwa nicht zweifelsfrei anzunehmen.

Die Berufung sei zudem weder wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten noch wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz der Rechtssache zuzulassen.

OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2025 - 6 A 2516/22

Redaktion beck-aktuell, tbh, 3. November 2025.

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