Murphy muss ins Tierheim: Rassebeurteilung von gefährlichen Hunden

Eine Hundehalterin muss ihre American-Pitbull-Terrier-Kreuzung abgeben. Bei Murphy handelt es sich um einen gefährlichen Hund, so das OVG Münster, das die Entscheidung als Grundsatzurteil zum Kreuzungsbegriff bezeichnet. 

Das OVG hat die Klage der Hundehalterin gegen die Haltungsuntersagung für ihren Hund "Murphy" abgewiesen (Urteil vom 06.05.2025 ­- 5 A 438/22). Damit hatte die Berufung der Stadt Solingen gegen ein anderslautendes Urteil des VG Düsseldorf Erfolg.

Gefährliche Hunde sind nach dem Landeshundegesetz solche der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Bei Murphy habe die Stadt Solingen zu Recht angenommen, dass es sich um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund handelt. Das habe das VG Düsseldorf in einer eingehenden Rassebeurteilung ebenfalls zutreffend eingeschätzt. Das OVG habe keine durchgreifenden Zweifel an der Rassebeurteilung anhand der einschlägigen Rassestandards privater Zuchtverbände.

Anders als vom VG Düsseldorf angenommen, habe die Halterin auch keinen Anspruch darauf, dass ihr Haltung eines gefährlichen Hundes erlaubt werde. Sie habe weder ein privates Interesse an der weiteren Haltung nachgewiesen noch könne sie sich auf ein öffentliches Interesse berufen, so das OVG. Ein berechtigtes Interesse bestehe nicht allein deshalb, um die Abgabe eines Hundes vom privaten Halter in ein Tierheim zu vermeiden. Eine Revision hat das OVG nicht zugelassen. Dagegen kann eine Beschwerde zum BVerwG eingelegt werden.

OVG Münster, Urteil vom 06.05.2025 - 5 A 438/22

Redaktion beck-aktuell, kw, 6. Mai 2025.

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