Im Streit zwischen der AfD und dem Verfassungsschutz um die Einschätzung als Verdachtsfall bleibt das OVG Münster bei seiner Einschätzung, die Revision zum BVerwG nicht zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für dieses Rechtsmittel seien nicht gegeben, hatte das Gericht schon bei seiner Urteilsverkündung im Mai 2024 entschieden (Urteile vom 13.05.2024 - 5 A 1216/22). Insbesondere bestehe keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt seien. Am Montag hat das Gericht nun beschlossen, der dagegen gerichteten Beschwerde nicht abzuhelfen.
Bereits in der mündlichen Urteilsbegründung hatte der 5. Senat des OVG ausgeführt, dass im Fall der AfD hinreichend verdichtete Umstände vorlägen, die auf Bestrebungen der Partei gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung hinwiesen. Auch wenn die OVG-Urteile noch nicht rechtskräftig sind, darf der Verfassungsschutz die Partei bereits mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten.
Die Beschwerde der AfD war am 4. Juli eingegangen. Anfang September hatte die Partei dann fristgerecht eine Beschwerdebegründung gegen die Nichtzulassung der Revision nachgeliefert. Nun muss das BVerwG in Leipzig über die Nichtzulassung der Revision entscheiden.