Kein (tätigkeitsbedingter) erhöhter Aerosolausstoß
Nach der geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung dürfen Hallenschwimmbäder, Wellnesseinrichtungen, zu denen auch die Sonnenstudios zählen, sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, bei deren Nutzung das Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist, nur von geimpften Personen besucht werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen oder als getestet gelten. Nach Ansicht des OVG verstößt die Zugangsbeschränkung voraussichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie schon nach den in der Begründung zugrunde gelegten Prämissen des Verordnungsgebers nicht erforderlich ist. Das besondere, das zusätzliche Testerfordernis begründende Gefährdungspotential sehe der Verordnungsgeber darin, dass es in den genannten Einrichtungen zum einen regelhaft nicht möglich ist, eine Maske zu tragen, und es zum anderen bei der Inanspruchnahme von Hallenschwimmbädern, Wellnesseinrichtungen und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen regelmäßig tätigkeitsbedingt zu einem erhöhten Aerosolausstoß kommt.
Betrieb von Sonnenstudios nicht besonders risikoreich
Diese besonders risikobehaftete Situation liege beim Betrieb von Sonnenstudios nicht vor. Zwar müsse in Sonnenstudios während der eigentlichen Nutzung der Sonnenbank keine Maske getragen werden. Bei der Nutzung komme es jedoch nicht tätigkeitsbedingt zu einem erhöhten Aerosolausstoß. Auch ansonsten dürfte ein solcher nicht zu befürchten sein. Die Annahme, dass bei der Nutzung der Sonnenbank Temperaturen erzeugt werden, die bereits während der relativ kurzen Nutzungszeiten für sich genommen zu einer spürbar erhöhten Atemfrequenz führen, entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Stütze der Verordnungsgeber die besonders hohe Infektionsgefahr nicht nur auf das (vorübergehende) Fehlen einer Maske, sondern zusätzlich auf einen – in Sonnenstudios nicht feststellbaren – tätigkeitsbedingten erhöhten Aerosolausstoß, müsse er sich hieran bei der Überprüfung, ob die Schutzmaßnahme erforderlich ist, grundsätzlich messen lassen.
Sonnenstudios aber weiter an 2G gebunden
Es sei auch nicht feststellbar, dass der Verordnungsgeber den Besuch von Sonnenstudios auch ohne die Annahme eines tätigkeitsbedingt erhöhten Aerosolausstoßes der 2Gplus-Regelung unterworfen hätte, so das OVG weiter. Dagegen spreche, dass für körpernahe Dienstleistungen (lediglich) 2G gilt, obwohl auch dort – etwa bei kosmetischen Behandlungen des Gesichts – nicht durchgängig eine Maske getragen werden kann. Angesichts dessen überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen. Mit der vorläufigen Außervollzugsetzung der 2Gplus-Regelung für Sonnenstudios entstehe insbesondere keine gegebenenfalls nicht hinnehmbare Regelungslücke, da diese auch ohne eine Neuregelung durch den Verordnungsgeber weiterhin der 2G-Regelung unterfallen dürften. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.