2Gplus-Regelung für Fitnessstudios in Nordrhein-Westfalen gekippt

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat am Dienstag die 2Gplus-Regelung für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Regelung sei zu unklar. Damit war der Eilantrag eines Fitnessstudiobetreibers aus Bochum erfolgreich. Für Sporteinrichtungen im öffentlichen Raum, wozu auch Fitnessstudios gehören, gilt laut OVG weiterhin die in dem Verfahren nicht angegriffene 2G-Regelung.

Zugangsbeschränkung für Normadressaten unklar

Die Zugangsbeschränkung verstößt nach Ansicht des OVG voraussichtlich gegen das aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit resultierende Gebot der Klarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen. Danach müsse ein gesetzliches Verbot in seinen Voraussetzungen und in seinem Inhalt so klar formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen können. Diesen Anforderungen werde die Regelung zu den Zugangsbeschränkungen für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen nicht gerecht.

Anknüpfungspunkt ist gemeinsame Sportausübung

Die Zugangsbeschränkung knüpfe an eine gemeinsame Sportausübung an. Laut Begründung der Coronaschutzverordnung wolle der Verordnungsgeber hiermit in diesem Zusammenhang nicht nur die Sportausübung erfassen, bei der Menschen zielgerichtet zum Sporttreiben zusammenkommen, sondern auch eine gleichzeitige Sportausübung in einer Räumlichkeit ohne eine innere Verbindung der Sportlerinnen und Sportler untereinander. Hiermit lege er ein weiteres Begriffsverständnis zugrunde als bei der Verwendung dieses Begriffs im Zusammenhang mit der gemeinsamen Sportausübung im Freien, für die die 2G-Regel gilt, erläuterte das OVG.

Gleicher Begriff mit unterschiedlichen Bedeutungen?

Unter gemeinsamer Sportausübung verstehe der Verordnungsgeber – dem natürlichen Wortsinn entsprechend – laut Verordnungsbegründung hier nur sportliche Betätigungen von mehreren Personen, die mit dem Ziel einer gemeinschaftlichen Sportausübung erfolgen. Für den Normadressaten sei es aber eher fernliegend, dass der Verordnungsgeber in Einzelregelungen derselben Norm dem gleichen Begriff unterschiedliche Bedeutungen beimisst, monierte das OVG. Damit könne dieser letztlich nicht rechtssicher feststellen, inwieweit die Sportausübung in Innenräumen Zugangsbeschränkungen unterliege. Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Münster, Beschluss vom 08.02.2022 - 13 B 1986/21.NE

Redaktion beck-aktuell, 9. Februar 2022.

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