Genehmigungsverfahren für Windenergieanlage zu Unrecht ausgesetzt

In NRW werden auf Bezirksebene momentan viele Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren für Wind­ener­gie­an­la­gen ausgesetzt. Das OVG Münster hält die zugrundeliegende Vorschrift für rechtswidrig, stoppte die Aussetzung aber letztlich aus einem anderen Grund.

Ein Unternehmen will in Werl eine Windenergieanlage errichten und beantragte dafür im September 2023 beim Kreis Soest eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Der Standort der geplanten Anlage liegt außerhalb der privilegierten Windenergiebereiche, die in einem Regionalplanentwurf vorgesehenen sind. Die Bezirksregierung Arnsberg befürchtete daher, dass das laufende Regionalplanverfahren durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde und wies den Kreis an, das Genehmigungsverfahren für ein Jahr auszusetzen. So geschah es und der Kreis ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an.

Hintergrund ist eine seit dem Sommer geltende Vorschrift im Landesplanungsgesetz. Nach § 36 Abs. 3 LPlG NRW dürfen Bezirksregierungen die Genehmigungsbehörde im Einzelfall anweisen, das Verfahren für ein Jahr auszusetzen, wenn die Regionalplanung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

OVG sieht keine wesentliche Erschwerung, hält die Regelung aber ohnehin für nichtig

Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte beim OVG Münster Erfolg (Beschluss vom 26.09.2024 - 22 B 727/24.AK). Die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens sei offensichtlich rechtswidrig, so die Richter und Richterinnen. Es spreche schon "grundsätzlich Überwiegendes" dafür, dass die landesrechtliche Aussetzungsvorschrift gegen eine BImSchG-Vorschrift verstößt. Sie dürfte deshalb nach der Kollisionsregel des Art. 31 GG ("Bundesrecht bricht Landesrecht") nichtig sein, so das OVG.

Darauf komme es hier allerdings nicht mehr an, denn zumindest lägen die Voraussetzungen für die Aussetzung offenkundig nicht vor. Denn das Regionalplanverfahren werde durch die geplante Einzelanlage nicht wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht. Ein solcher Fall werde in der Regionalplanung überhaupt nicht betrachtet. Selbst wenn man von einer wesentlichen Erschwerung ausginge, wäre die Aussetzungsentscheidung offensichtlich ermessensfehlerhaft. Denn die Erwägungen der Bezirksregierung Arnsberg seien offenkundig unzureichend, da viele gegen eine Anweisung sprechende Aspekte nicht gewürdigt worden seien. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Nach Angaben des OVG sind bei ihm aktuell noch weitere 17 Eilverfahren zu rund 50 Windenergieanlagen anhängig, in denen es ebenfalls um Anweisungen auf Grundlage der landesrechtlichen Aussetzungsvorschrift geht.

OVG Münster, Beschluss vom 26.09.2024 - 22 B 727/24.AK

Redaktion beck-aktuell, hs, 30. September 2024.