Das VG Minden hatte im November 2023 Eltern einer Schülerin zu einem zwangsgeldbewehrten Nachweis verpflichtet. Das OVG sieht darin keinen Grundrechtsverstoß und hat die Beschwerde der Eltern zurückgewiesen.
Denn nach der Konzeption des Infektionsschutzgesetzes könne die Vorlage eines Impf- oder Immunitätsnachweises gegen Masern durch Verwaltungsakt angeordnet werden. Werde dieser von Eltern ignoriert, könne er mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchgesetzt werden, so die OVG-Richterinnen und Richter weiter. Hieraus ergebe sich auch für schulpflichtige Kinder oder deren Eltern kein offensichtlicher Grundrechtsverstoß (Beschluss vom 16.07.2024 - 13 B 1281/23).
Der Einwand der Eltern, dass ihnen wegen der Schulpflicht insoweit keine Entscheidungsfreiheit verbleibe, rechtfertige keine andere Bewertung. Zwar könne - anders als im Fall der bereits vom BVerfG für verfassungskonform erklärten Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung bei noch nicht schulpflichtigen Kindern, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden - hier auf den Schulbesuch nicht verzichtet werden. Das führe aber nicht zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit der Regelung, so das OVG.
Vielmehr greife - ebenso wie bei der vorschulischen Betreuung - das vom Gesetzgeber verfolgte legitime Ziel, vulnerable, weil selbst nicht impffähige Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zu schützen. Deswegen und wegen des hohen Infektionsrisikos seien die auch im Schulbereich geforderte Nachweispflicht und ihre Durchsetzung per Zwangsgeld nicht offenkundig unverhältnismäßig, so das OVG abschließend.