Ein Meisterschüler aus Duisburg nahm an einer rund 20-monatigen Fortbildung zum Logistikmeister bei einem privaten Bildungsträger teil. Die Kosten für den Lehrgang beliefen sich auf etwa 4.500 Euro, die der Mann zu Beginn der Fortbildung an den Träger zahlte. Von der Bezirksregierung Köln erhielt er einen sogenannten Maßnahmebeitrag in Höhe der Lehrgangsgebühren, davon die eine Hälfte als Zuschuss ohne Rückzahlungspflicht, die andere Hälfte als Darlehen.
Als der private Träger der Fortbildung ungefähr zehn Monate nach Kursbeginn insolvent wurde, setzte die Bezirksregierung Köln den Maßnahmebeitrag auf rund 2.300 Euro fest und forderte von dem Kläger einen Zuschussanteil von circa 1.100 Euro zurück.
Insolvenz vergleichbar mit Abbruch aus wichtigem Grund
Zu Unrecht, so das OVG Münster (Urteil vom 10.11.2024 – 12 A 286/23) und verwies auf § 23 Abs. 2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Danach muss ein Fortbildungsteilnehmer oder eine -teilnehmerin den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangsgebühren noch nicht fällig geworden sind, wenn er die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat.
Weil der Mann die Fortbildung nicht abbrach, sei die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar, so das OVG. Aber auch bei einer Insolvenz sei die Vorschrift anzuwenden – immerhin sei die Insolvenz ein "außerhalb des Einflussbereichs des Klägers" liegender Umstand gewesen, so das Gericht. Das sei mit dem Abbruch aus einem wichtigen Grund vergleichbar, weil der Gesetzgeber bei § 23 Abs. 2 Nr. 1 AFBG davon ausging, ein Abbruch aus wichtigem Grund erfolge regelmäßig unverschuldet. "Erst recht" also sei dies der Fall, wenn der Abbruch tatsächlich nicht auf den Teilnehmer oder die Teilnehmerin zurückgeht – wie bei einer Insolvenz des Trägers.
Weil der Meisterschüler in den zehn Monaten auch an jeder Unterrichtseinheit teilgenommen hat und sich die Fälligkeit der Fortbildungsgebühren aus den AGB des Trägers ergeben habe, erfülle er auch die restlichen Voraussetzungen der Vorschrift. Somit sei er nicht zur Rückzahlung des Maßnahmebeitrags verpflichtet.
Für die Bezirksregierung Köln sei schon bei Erlass der Bescheide erkennbar gewesen, dass der Mann und andere Betroffene keine Erstattung der Gebühren im Wege des Insolvenzverfahrens zu erwarten hatten, so das OVG weiter. Der Insolvenzverwalter hatte zuvor Masseunzugänglichkeit angezeigt, also signalisiert, dass die gezahlten Beiträge der Schülerinnen und Schüler nicht in die Insolvenzmasse eingeflossen sind und so nicht zur Gläubigerbefriedigung genutzt werden können.