Bauliche Erschließung gescheitert: Wenn der "alte Weg" im Dunkeln liegt

Eine über 150 Jahre alte Straße ist ohne eine Widmung nicht ohne Weiteres öffentlich. Dass weder die Gemeinde noch die Anwohner jemals etwas offiziell gemacht hatten, steht dem nicht unbedingt im Weg. Die Öffentlichkeit muss – irgendwie geartet - positiv feststehen, fordert das OVG Münster.

Ist eine Straße nicht als öffentlich gewidmet, kann sich die Öffentlichkeit auch nach altem Wegerecht beurteilen. Neben einer konkludenten Widmung nach der sogenannten Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts können auch alte Fluchtlinienpläne oder die sogenannte unvordenkliche Verjährung herangezogen werden. Im Fall eines Fahrweges neben einem Wohnbauprojekt half all das allerdings nichts – das OVG Münster verneinte eine Öffentlichkeit eines Weges aufgrund seiner teils unklaren Geschichte (Urteil vom 09.02.2026 – 11 A 1692/22).

Eigentlich sollten bei einem Bauprojekt in Nordrhein-Westfalen bis zu 75 Wohnungen entstehen – nun liegt es aufgrund fehlender Erschließung erst einmal auf Eis. Das OVG Münster hat festgestellt, dass die Zubringerstraße nicht öffentlich ist, und damit erst mit den Eigentümern der verschiedenen Grundstücke habe verhandelt werden müssen. Der Bauträger sah das anders, da die Straße "seit Jahr und Tag" von den Anliegern als öffentliche Straße genutzt werde. Nach erfolgloser Feststellungsklage vor dem VG Düsseldorf stellte das OVG nun klar, worauf es bei der Einordnung "alter Wege" wirklich ankommt.

Keine konkludente Widmung

Das Gericht stellte fest, dass die Straße nach geltendem Recht keine öffentliche Straße sei, gemäß § 60 S. 1 Hs. 1 StrWG NRW könne eine Öffentlichkeit nach bisherigem Recht allerdings abhelfen. Da die Straße zu keinem Zeitpunkt ihrer langen Geschichte behördlich gewidmet worden war, käme dafür zunächst nur eine konkludente Widmung nach der sogenannten Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts in Betracht.

Nach dieser Theorie entstehe eine öffentliche Straße dann, wenn sie unter – auch stillschweigender – Zustimmung der rechtlich Beteiligten dem "öffentlichen Verkehre gewidmet" werde. Dafür brauche es wiederum gewisse tatsächliche Vorgänge, die hier nicht vorlägen. Aus den historischen Karten ergebe sich noch keine öffentliche Eigenschaft, ebenso wenig wie aus den preußischen Fluchtlinienplänen.

Für Teile der Straße, die heutzutage über diverse Privatgrundstücke führt, habe es Fluchtlinienpläne gegeben, die nach preußischem Recht eigentlich auch "nur für die Anlegung öffentlicher Straßen" festgelegt werden konnten. Das habe jedoch nur Bedeutung für die (wohl künftige) Beplanung des Gebiets. Für sich genommen verleihe die gepunktete Darstellung von einzelnen Fluchtlinien noch keine Öffentlichkeit.

Auch dass die Stadt die Fahrbahndecke im Jahr 1959 selbst aufgebracht hatte, sei noch kein Ausdruck der Öffentlichkeit des Weges. Solche Ausbauarbeiten könnten zwar durchaus darauf hindeuten, dass die Stadt den Weg als ihren eigenen betrachte. Hier jedoch seien die Arbeiten wohl auf Drängen der Anwohnenden eingeleitet worden, die sich über den Zustand der ungeteerten Straße beschwert hatten. Die Stadt sei damals davon ausgegangen, dass sie die Anlieger nach "langen Jahren der Eigenhilfe" an ihrem Privatweg unterstützt habe. Diese seien selbst davon ausgegangen, dass die Stadt nicht unterhaltungspflichtig gewesen sei.

Achtzig nebulöse Jahre

Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung für "alte Wege" – also Wege, deren Entstehung im Dunkeln liege - führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Demnach könnten diese als öffentlich angesehen werden, wenn sie "seit Menschengedenken" oder zumindest doch "seit langer Zeit" unter stillschweigender Duldung der Eigentümer als öffentlicher Weg benutzt worden seien.

Dafür sei ein Zeitraum von 40 Jahren anzusetzen, wobei in den vorangegangenen 40 Jahren keine gegenteiligen Erkenntnisse zum Rechtszustand bestehen dürften. Da das Landesstraßengesetz am 1. Januar 1962 in Kraft trat, stellte der 11. Senat auf das 80 Jahre zurückliegende Jahr 1882 ab. In diesem habe der Weg nachgewiesenermaßen bereits bestehen müssen, wobei eine andere als die öffentliche Nutzung nicht offenbar werden durfte. Dabei genüge es nicht, dass die Existenz der Straße bloß "möglich" gewesen sei – um gegenteilige Erinnerungen auszuschließen, müsse diese sicher feststehen. Die Anforderungen seien hier denkbar hoch, sodass man in Zweifelsfällen nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgehen könne.

Hier liege es so, dass überhaupt nur ein Teil der streitigen Straße bis zu diesem Zeitpunkt belegt war. Nur der westliche Teil war damit ein "alter Weg" im Sinne der unvordenklichen Verjährung und auch auf der Urkarte von 1870 bereits gestrichelt verzeichnet. Das östliche Teilstück sei gerade nicht erwiesenermaßen vor 1882 entstanden. Und selbst für das westliche Teilstück könne nichts über die rechtliche Einordnung gesagt werden; denn eine gestrichelte Einzeichnung in der Urkarte sage positiv nichts über die Öffentlichkeit aus. Im Gegenteil ergebe sich aus den damals geltenden Verwaltungsvorschriften, dass auch Privatwege im Kataster einzuzeichnen waren. Das gestrichelte Design weise vielmehr darauf hin, dass der Weg in Abgrenzung zu öffentlichen Wegen gerade als Privatweg gekennzeichnet war.

Aufgrund der verbleibenden Zweifel konnte das OVG die Öffentlichkeit der Straße damit verneinen. Neben dem Feststellungsantrag hatte der Bauträger hilfsweise beantragt, eine zur Erschließungspflicht verdichtete Erschließungslast der Stadt anzuerkennen. Das scheiterte unter anderem daran, dass die Stadt davon ausging, der Bauträger kümmere sich im Vorfeld um den Erwerb der (nach wie vor) privaten Verkehrsflächen bzw. Grundstücksteile. Erst nach wohl gescheiterten Erwerbsversuchen seien Enteignungsprozesse bzw. eine Aufhebung des einschlägigen Bebauungsplans angestoßen worden. Einen einklagbaren Anspruch auf Sicherstellung der Erschließung erhalte der Bauträger damit jedoch längst nicht.

OVG Münster, Urteil vom 09.02.2026 - 11 A 1692/22

Redaktion beck-aktuell, tbh, 30. März 2026.

Mehr zum Thema