1. FC Köln scheitert mit Eilantrag gegen Zuschauergrenze im Stadion

Der 1. FC Köln muss bis auf Weiteres die in Nordrhein-Westfalen für Spiele der Fußballbundesliga geltende Kapazitätsbegrenzung auf maximal 10.000 Zuschauer hinnehmen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes in Münster hat am 18.02.2022 einen Eilantrag der Lizenzspielergesellschaft gegen die entsprechende Bestimmung der Coronaschutzverordnung abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Maßnahme der Coronaschutzverordnung

Nach der derzeit geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung darf bei Veranstaltungen, an denen mehr als 750 Personen teilnehmen, die Auslastung im Freien maximal 50% der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10.000 Personen. Dabei gilt für alle Besucher die Pflicht, mindestens eine medizinische Maske zu tragen, sowie die 2Gplus-Regel. Die Antragstellerin, deren Heimatstadion bei voller Auslastung 50.000 Zuschauer fasst, hält die Regelung für unverhältnismäßig, soweit diese für Fußballspiele zusätzlich zu der prozentualen Kapazitätsbegrenzung eine feste Obergrenze von 10.000 Personen vorschreibt.

1. FC Köln verweist auf finanzielle Einbußen

In Fußballstadien bestünden bereits keine signifikanten Infektionsrisiken. Zudem sei das Infektionsgeschehen aktuell insbesondere angesichts der derzeitigen Hospitalisierungsrate gut beherrschbar. Eine Begrenzung auf 10.000 Zuschauer sei daher im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen finanziellen Einbußen nicht länger gerechtfertigt. Schließlich liege auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil das Land für die Karnevalstage die Einrichtung sogenannter gesicherter Brauchtumszonen ermögliche, in den keine Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Personen gelten sollen.

OVG: Vermehrte Ansteckungen drohen

Dieser Argumentation ist das OVG nicht gefolgt. Die angegriffene Kapazitätsbegrenzung für Fußballstadien verstoße nicht offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch bei der derzeitigen Infektionslage, in der eine Überlastung der Intensivstationen nicht akut drohe, sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber Infektionsschutzmaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems noch nicht für entbehrlich hält. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass sich in Zukunft vermehrt Personen mit einem erhöhten Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs infizieren. Mit ihrer allein auf eine akut nicht zu erwartende Überlastung der Intensivstationen ausgerichteten Argumentation übergehe die Antragstellerin, dass der Scheitelpunkt der sogenannten Omikron-Welle nicht naturgegeben durch ein ungehindertes Infektionsgeschehen erreicht, sondern voraussichtlich maßgeblich durch Infektionsschutzmaßnahmen beeinflusst wurde. Auch die Annahme des Verordnungsgebers, Großveranstaltungen im Freien würden Infektionsgefahren bergen, zu deren Eindämmung auch eine zahlenmäßige Obergrenze der Besucher geeignet und erforderlich ist, sei nicht offensichtlich fehlerhaft.

Eingriff auch verhältnismäßig

Die Schwere des Eingriffs stehe voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck. In der Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange dürfte der Verordnungsgeber mit der konkreten Festsetzung einer Kapazitätsgrenze von 10.000 Zuschauern einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Zuschauerbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und der durch die Beschränkungen bewirkten erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigung der Veranstalter gefunden haben.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz

In der vom Verordnungsgeber getroffenen Regelung zu den sogenannten gesicherten Brauchtumszonen liegt nach Ansicht des OVG voraussichtlich kein Gleichheitsverstoß. Die sogenannten gesicherten Brauchtumszonen seien – anders als Veranstaltungsorte – frei zugänglicher öffentlicher Raum. Da der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass in bestimmten Bereichen dieses öffentlichen Raums faktisch während der Karnevalstage mit einer Verdichtung zusätzlicher Infektionsrisiken zu rechnen ist, habe er zur Eindämmung dieser Risiken auf der Grundlage seines Gestaltungsspielraums den örtlichen Behörden die Möglichkeit eröffnet, gesicherte Brauchtumszonen mit den damit verbundenen zusätzlichen Einschränkungen zu definieren. Eine Lockerung bestehender Maßnahmen sei hierhin nicht zu sehen.

Bedrohung in Existenz nicht belegt

Eine ergänzend vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten der Antragstellerin aus. Der vom Verordnungsgeber bezweckten Abwendung der Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems komme, – auch gegenwärtig noch – höheres Gewicht zu als den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Sie erleide bei Geltung der aktuellen Regelung nach ihrem Vortrag zwar ganz erhebliche finanzielle Verluste pro Spieltag. Dass die Folgen der derzeitigen Kapazitätsbegrenzung für sie existenzbedrohend sind, habe die Antragstellerin aber nur behauptet und nicht ansatzweise belegt.

OVG Münster, Beschluss vom 18.02.2022 - 13 B 203/22.NE

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2022.