VG bejahte Anspruch auf Herausgabe
Der Kläger beantragte Anfang 2019 die Herausgabe des Berichts der Arbeitsgruppe Verwaltungsprozess ("Regelungsvorschläge zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung" nebst Gesetzentwurf) sowie den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses ("Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht"). Er berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Nach Antragsablehnung verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Land Nordrhein-Westfalen im November 2020, dem Kläger Zugang zu den beiden Berichten zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Berufung des Landes hatte nun Erfolg.
OVG verneint Anspruch: Länderzustimmung fehlt
Ein Anspruch auf Herausgabe der Berichte nach dem IFG NRW sei ausgeschlossen, weil durch das Bekanntwerden der Informationen Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden, so das OVG. Die Berichte seien nämlich in Zusammenarbeit der an der jeweiligen Arbeitsgruppe beteiligten Länder entstanden, deren Informationen in die Berichte eingeflossen sind. Für den Ausschlussgrund komme es nicht darauf an, ob einzelne Inhalte bestimmten Ländern zugeordnet werden können. Entscheidend sei, dass das beklagte Land nicht allein über die gemeinschaftlich erstellten Informationen verfügen darf. Die deshalb erforderliche Zustimmung aller beteiligten Länder liege jedoch nicht vor.