Vorerst kein neuer Generalstaatsanwalt für Sachsen-Anhalt

Das Land Sachsen-Anhalt bleibt weiterhin ohne Generalstaatsanwalt. Der Ministerpräsident darf die in Aussicht genommene Beförderung einer Bewerberin nicht umsetzen, solange nicht über die Bewerbung einer Mitkonkurrentin erneut entschieden worden ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt jetzt klargestellt und eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle bestätigt.

Beurteilung der für Beförderung vorgesehenen Bewerberin rechtswidrig

Zurückgewiesen wurde damit die Beschwerde des Ministerpräsidenten, der im gerichtlichen Verfahren durch die Ministerin für Justiz und Gleichstellung vertreten wird. Das Gericht geht von einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG aus, weil die in der Auswahlentscheidung des Ministerpräsidenten maßgeblich herangezogene dienstliche Beurteilung für die zur Beförderung vorgesehene Bewerberin rechtswidrig gewesen sei.

Keine hinreichend aussagekräftige Beurteilung gegeben

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt müsse anhand aussagekräftiger, also aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liege ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Dieser Fall sei hier gegeben.

Anhebung des Gesamturteils nur bei deutlicher Leistungssteigerung

In Sachsen-Anhalt richte sich die Beförderung von Richtern maßgeblich nach den für alle Bediensteten des Geschäftsbereichs des Justizministeriums geltenden Beurteilungsrichtlinien, die unter anderem regelten, dass Beurteilungsmaßstab für die Bewertung der Einzelleistungen sowie die Bildung des Gesamturteils bei Richtern auf Lebenszeit und Beamten die Anforderungen des übertragenen Statusamtes sind und die Anhebung des Gesamturteils in einer Beurteilung gegenüber dem der letzten Beurteilung nur aufgrund einer deutlichen Leistungssteigerung seit dem letzten Beurteilungszeitraum vertretbar ist.

Grundsätze nicht ausreichend berücksichtigt

Sei ein Bewerber im Beurteilungszeitraum bereits befördert worden, könne das erreichte Gesamturteil im Hinblick auf das Leistungsprinzip nur dann beibehalten oder angehoben werden, wenn die Leistungen des Richters oder Beamten dies auch gemessen am strengeren Beurteilungsmaßstab des höheren statusrechtlichen Amtes rechtfertigten und der Leistungssprung in der Beurteilung ausdrücklich begründet werde. Diese Grundsätze seien bei der Erstellung der Anlassbeurteilung für die zur Beförderung vorgesehene Bewerberin weder bei der Bewertung der Einzelmerkmale noch des Leistungsgesamturteils hinreichend berücksichtigt worden, betonte das OVG.

Auswahlvermerk des Justizministeriums ermessensfehlerhaft

Darüber hinaus genüge der die Auswahlentscheidung des Ministerpräsidenten vorbereitende Auswahlvermerk des Justizministeriums, der vor jeder Beförderungsentscheidung zu erstellen sei, nicht den an die Ermessenserwägungen nach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zu stellenden Anforderungen, weil dieser nicht berücksichtige, dass sich der Statusunterschied zwischen beiden Bewerberinnen (R 3 LBesO/R 4 LBesO) im vorliegenden Einzelfall nicht maßgeblich auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt habe.

Neue Beurteilung erforderlich

Vor der Fortführung des Bewerbungsverfahrens müsse das Ministerium für Justiz und Gleichstellung nunmehr zumindest eine Beurteilung neu erstellen, die Beurteilungspraxis insgesamt überprüfen und den Auswahlvermerk überarbeiten.

OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.03.2021 - 1 M 12/21

Redaktion beck-aktuell, 7. April 2021.