Fünf Joints – so viel wie noch nie in seinem Leben – und das unmittelbar vor Fahrtantritt; mit dieser Begründung wollte ein Autofahrer dem OVG Magdeburg einen Wert der THC-Carbonsäure (THC-COOH-Wert) von 240 ng/ml in seiner Blutprobe erklären: Da es sich um die Folgen einer "einmaligen Überdosis" gehandelt habe, dürfe man ihn nicht als regelmäßigen Konsumenten abstempeln und müsse ihm einstweilen seinen entzogenen Führerschein wiedergeben.
Den 3. Senat des OVG konnte er mit dieser Argumentation nicht beeindrucken. Der THC-COOH-Wert sagt, so die Richterinnen und Richter, nichts über den akuten Konsum aus; vielmehr wird die Konsumgeschichte aus der Zeit vor der Kontrolle abgebildet. Medizinisch sei anerkannt, dass nur bei nahezu täglichem Konsum ein Wert von 150 ng/ml erreicht werden könne – der hier etwa um das Anderthalbfache überschritten worden war. Dieser regelmäßige Genuss spreche gegen die Fahreignung.
Oldies but Goldies
Bei dieser Gelegenheit räumte der Senat noch weitere klassische Argumente aus: So stelle der Entzug der Fahrerlaubnis mit Blick auf das im Bußgeldverfahren verhängte Fahrverbot keinen Fall der Doppelbestrafung dar. Und das verhängte Fahrverbot von "nur" einem Monat sei kein Votum pro Fahreignung, das die Führerscheinstelle binden würde – über die Fahreignung werde in Ordnungswidrigkeitensachen nicht entschieden.
Eine andere kürzlich vom selben Senat entschiedene Führerscheinsache (BeckRS 2023, 25153) zeigt dabei, dass Entscheidungen in Bußgeldsachen die Verwaltung durchaus auf ein Ergebnis festlegen können – wenn sie den Schuldvorwurf betreffen: Ein Amtsgericht hatte vom Vorwurf des Fahrens unter Drogeneinfluss freigesprochen, da die Amphetaminrückstände aus einem Medikament gegen ADHS stammten. Die Ärztin hatte ihrem Patienten für Autofahren grünes Licht gegeben. Dagegen kam die Führerscheinbehörde vor dem Verwaltungsgericht und OVG nicht mehr an: Die Verwaltungsgerichte gingen von einer Bindungswirkung des Urteils aus.