Sachsen-Anhalt muss Finanzhilfen für Ersatzschulen neu berechnen

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat die Gewährung staatlicher Finanzhilfen durch das Land Sachsen-Anhalt für verschiedene private Ersatzschulen für rechtswidrig erklärt und das Landesschulamt verpflichtet, über die Anträge der Schulträger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, wonach sich der Gesetzgeber an den Kosten des öffentlichen Schulwesens zu orientieren und seine Bezuschussung danach auszurichten habe, erneut zu entscheiden.

Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein

Das Gericht verweist auf die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, nach dessen Art. 28 Abs. 2 private Ersatzschulen einen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Das Verfassungsrecht gebiete dabei zwar keine volle Kostenübernahme, es müsse aber das Existenzminimum der Institution Ersatzschule sichergestellt sein. Insoweit könne sich der Gesetzgeber an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Bezuschussung danach ausrichten. Angesichts der auch in Sachsen-Anhalt geltenden gesetzlichen Bindung der Ersatzschulfinanzierung an die Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen seien die finanzwirksamen Regelungen, die im öffentlichen Schulbereich getroffen werden, unter den Maßgaben des § 18a SchulG LSA für die Ersatzschulen umzusetzen.

OVG beanstandet Berechnung der Ersatzschulfinanzierung

Dieser Verpflichtung sei das Land bei der Bezuschussung jeweils einer Grundschule, einer Sekundarschule und eines Gymnasium nicht nachgekommen, so das Gericht. Insbesondere beanstandete es die Berechnung der sogenannten Stundenpauschale und die Berücksichtigung des Jahresentgelts für Lehrkräfte. Das Land habe den Umfang der Bezuschussung zum Teil abweichend von den gesetzlichen Festlegungen bestimmt. So könne beispielsweise rechnerisch nicht nachvollzogen werden, inwieweit in die Berechnung der Stundenpauschale ein Grundbedarf für Grundschulen und Sekundarschulen eingeflossen oder in welcher Größenordnung den Ersatzschulen ein verlässlicher Inklusionspool zugewiesen worden sei. Auch die Ermittlung des zu berücksichtigenden Jahresentgelts für Lehrkräfte entspreche im Hinblick auf die zugrunde gelegte Entwicklungsstufe 4 nicht der in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA möglichen Bildung eines Mittelwerts, weil sich die überwiegende Anzahl der angestellten Lehrkräfte in öffentlichen Schulen auch nach den Angaben des Landesschulamtes in der Entwicklungsstufe 5 befinden.

OVG Magdeburg, Urteil vom 27.09.2022 - 4 L 159/21

Redaktion beck-aktuell, 29. September 2022.