NPD-Kandidatur und rechtsextreme Facebook-Posts
Der Beklagte war zunächst Berufssoldat und seit 1991 als Angestellter und später als Berufsbeamter bei der Bundeswehrverwaltung tätig. Seit April 2020 befindet er sich wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Im Rahmen eines gegen ihn 2016 eingeleiteten beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens wurde dem Beklagten vorgeworfen, bei der Landtagswahl 2016 in Sachsen-Anhalt für die NPD kandidiert und unter seinem Facebook-Profil öffentlich Beiträge gepostet zu haben, die Bezüge zum Rechtsextremismus enthielten. Das VG Magdeburg hatte dem Beklagten deswegen das Ruhegehalt aberkannt.
Verstoß gegen Pflicht zur Verfassungstreue
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Durch die Kandidatur für die NPD habe dieser gegen die beamtenrechtliche Kernpflicht zur Verfassungstreue verstoßen, so das OVG. Beamte müssten sich zu der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für sie einstehen. Dies sei bei dem Beklagten nicht der Fall. Die NPD strebe nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Das politische Konzept der NPD sei mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Mit seiner Kandidatur habe sich der Beklagte für eine verfassungsfeindliche Organisation engagiert und für die Öffentlichkeit seine Unterstützung dieser Organisation und deren Ziele sichtbar gemacht. Der Beklagte habe außerdem durch seine öffentlich einsehbaren Äußerungen auf seinem Facebook-Profil gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen.
Aberkennung des Ruhgehalts richtige Maßnahme
Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Maßnahmenbemessung sei die Aberkennung des Ruhgehalts des Beklagten die gebotene Maßnahme, weil er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Durch sein schweres Dienstvergehen habe der Beklagte das Vertrauen seiner Dienstherrin – der Bundesrepublik Deutschland – und der Allgemeinheit endgültig verloren.