OVG Magdeburg: Land muss Krankenhausfinanzierung offenlegen

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt muss dem Landesrechnungshof vollständige Einsicht in die Unterlagen der öffentlichen Krankenhausfinanzierung gewähren. Dies hat mit Urteil vom 20.11.2018 das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg entschieden und der Berufung des Landesrechnungshofs gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg stattgegeben (Az.: 4 L 75/16).

Krankenhausinvestitionen in Höhe von über 550 Millionen Euro finanziert

Mit der Klage will der Landesrechnungshof im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftsführung des Landes die Einsichtnahme in Unterlagen über die Verwendung von Fördermitteln der Krankenhausfinanzierung nach dem Investitionsprogramm des Landes für die Haushaltsjahre 1995 bis 2014, Einzelfördermaßnahmen nach Krankenhausplan Teil C, durchsetzen. Dabei handelt es sich um Mittel aus einem Investitionszuschlag, der im Zeitraum zwischen 1995 und 2014 von den Benutzern eines Krankenhauses (Patienten) oder ihren Kostenträgern (beispielsweise Krankenkassen) für jeden Belegungstag zu entrichten war. Die Auswahl der Fördermaßnahmen obliegt einer Gemeinsamen Kommission, die sich aus Vertretern des Landes Sachsen-Anhalt, der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt und der Krankenkassen zusammensetzt. Insgesamt wurden mit den Investitionszuschlägen Krankenhausinvestitionen in Höhe von über 550 Millionen Euro finanziert.

OVG bejaht Wirtschaftsführung im Sinne der Landeshaushaltsordnung

Das OVG hat das Urteil der Vorinstanz, durch das die Klage abgewiesen worden war, geändert und das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt dazu verurteilt, dem Landesrechnungshof die begehrte Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Bei der Investitionsförderung durch die Investitionszuschläge handele es sich um Wirtschaftsführung des Landes im Sinne von § 88 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegt. Dies folge aus Art. 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes, wonach die Investitionszuschläge Teil eines vom Bund, den neuen Ländern und den Benutzern des Krankenhauses gemeinsam finanzierten Krankenhausinvestitionsprogramms sind. Dass über die Verwendung der Mittel in Sachsen-Anhalt die Gemeinsame Kommission einvernehmlich entscheidet, ändere nichts an der bundesrechtlichen Zuordnung der Investitionszuschläge zum Landesvermögen.

Einsicht zu Erfüllung gesetzlicher Aufgabe erforderlich

Darüber hinaus folge die Prüfungsbefugnis des Landesrechnungshofs auch aus dem Umstand, dass der Landesrechnungshof seine gesetzliche Aufgabe, die öffentliche Krankenhausfinanzierung insgesamt zu überprüfen, ohne Einsicht in die Unterlagen zur Verwendung der Investitionszuschläge nicht erfüllen kann. Aufgrund der Beteiligung des Landes an der Gemeinsamen Kommission und dem Letztentscheidungsrecht der Landesregierung über die aus den Investitionszuschlägen zu finanzierenden Fördermaßnahmen müsse sich der Landesrechnungshof auch nicht darauf verweisen lassen, sein Einsichtsrecht gegenüber der Gemeinsamen Kommission geltend zu machen.

OVG Magdeburg, Urteil vom 20.11.2018 - 4 L 75/16

Redaktion beck-aktuell, 21. November 2018.

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