Gebäude schon vor Hochwasser baufällig
Die IB hatte dem Kläger Zuschüsse für die Beseitigung von Schäden an einem in seinem Eigentum stehenden Gebäude in der Annahme gewährt, diese seien vollumfänglich durch das Hochwasser im Jahr 2013 entstanden. Später stellte sich in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen heraus, dass das Gebäude bereits vor dem Hochwasser so baufällig war, dass es ohne eine umfangreiche Sanierung weder zu Wohn- noch zu Gewerbezwecken hätte genutzt werden können. Daraufhin hob die IB die Fördermittelbescheide auf.
VG: Fördermittel zu Unrecht erhalten
Anfang Februar 2022 wies das Verwaltungsgericht Halle die dagegen gerichteten Klagen ab. Die Aufhebungsentscheidung der IB sei rechtmäßig, da der Kläger die Fördermittel zu Unrecht erhalten habe. Zuschüsse aus dem Programm Aufbauhilfe Hochwasser 2013 hätten nur für die Wiederherstellung von bereits vor dem Hochwasser nutzbaren Gebäuden durch Beseitigung der unmittelbar durch das Hochwasser verursachten Schäden gewährt werden sollen.
Wegen Falschangaben kein Vertrauensschutz
Das OVG hat die Urteile des VG nun bestätigt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidungen. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn er habe die Gewährung der Fördermittel durch unrichtige Angaben erwirkt. Bei der Beantragung der Zuschüsse habe er nicht erkennen lassen, dass sich das Gebäude bereits vor dem Hochwasser in einem baufälligen Zustand befunden habe. Er habe vielmehr den Eindruck vermittelt, die Maßnahmen, für die er Zuschüsse beantrage, beträfen ausschließlich die Beseitigung von baulichen Mängeln, die auf das Hochwasser zurückzuführen seien. Die beiden Urteile des VG Halle sind damit rechtskräftig.