Eilantrag gegen Masken und Testpflicht in Schulen gescheitert

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat einen Normenkontrolleilantrag gegen die Maskenpflicht in Schulen sowie verpflichtende Corona-Tests als Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht abgelehnt. Die sachsen-anhaltische Testpflicht sowie die Maskenpflicht als ergänzende Schutzmaßnahme seien verhältnismäßig.

OVG: Verordnungsgeber legte zu Recht 7-Tage-Inzidenz zugrunde

Die angegriffenen Maßnahmen basieren auf § 14 Abs. 6 und 8 der sachsen-anhaltischen 14. Corona-Verordnung (14. SARS-CoV-2-EindV), geändert durch Verordnung vom 13.09.2021 (Anmerkung: Die Verordnung, die gestern ausgelaufen wäre, wurde verlängert). Zwei schulpflichtige Kinder hatten dagegen einen Normenkontrolleilantrag gestellt. Das OVG hat den Eilantrag abgelehnt. Der Verordnungsgeber habe – entsprechend der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angegriffenen Regelungen maßgeblichen Fassung des Infektionsschutzgesetzes – zu Recht die sogenannte 7-Tage-Inzidenz anstelle der aktuell maßgeblichen 7-Tage-Hospitalisierungsrate zugrunde gelegt. Nach dem seinerzeit vorliegenden Inzidenzwert sei der Verordnungsgeber nach wie vor berechtigt gewesen, den Zutritt zum Schulgelände nur Schülern und Schülerinnen zu gestatten, die sich einem Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die erhobenen Einwände gegen das Infektionsschutzgesetz, der Rechtsgrundlage der hier streitigen Verordnung, verfingen nicht.

Testpflicht auch verhältnismäßig

Die Testpflicht sei auch verhältnismäßig, so das Gericht weiter. Es sei zu berücksichtigen, dass gegenwärtig für Kinder unter 12 Jahren keine Impfempfehlung bestehe und auch ein Großteil der älteren Kinder und Jugendlichen bislang nicht geimpft sei. Auch würden derzeit fast alle Infektionen durch die sogenannte Delta-Variante des Corona-Virus verursacht, die leichter übertragbar sei. Die abweichende Praxis in anderen Ländern zwinge den Verordnungsgeber nicht dazu, ebenfalls von sämtlichen Schutzmaßnahmen Abstand zu nehmen. Im Hinblick auf den gebotenen Schutz der besonders hochwertigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit seien die mit der Testpflicht verbundenen Beeinträchtigungen als geringer einzustufen.

Maskenpflicht nicht zu beanstanden

Auch die von den Antragstellern beanstandete Maskenpflicht begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es handele sich hierbei um eine das regelmäßige Testen der Schüler ergänzende Maßnahme zur Kontrolle des Infektionsgeschehens. Nicht zuletzt werde die Eingriffsintensität der Maskenpflicht in der Schule dadurch erheblich abgesenkt, dass diese nicht durchgängig und überall bestehe. So müsse insbesondere in Unterrichtsräumen und im Freien keine Maske getragen werden.

OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.10.2021 - 3 R 186/21

Redaktion beck-aktuell, 8. Oktober 2021.