Bürgermeister zahlte rechtlich unzulässige Erfolgsprämien an Mitarbeiter aus
Hintergrund der Verfahren ist die Auszahlung rechtlich unzulässiger Erfolgsprämien an Mitarbeiter auf der Grundlage von Zielvereinbarungen sowie die Minderung von Kaufpreisen für mehrere veräußerte Grundstücke, indem bei der Vorbereitung des Beschlusses des Gemeinderates zur Veräußerung der Grundstücke von den für die Flurstücke geltenden Bodenrichtwerten abgewichen wurde. Die Kommunalaufsichtsbehörde zog den ehemaligen Bürgermeister der Stadt Landsberg zu Schadenersatz heran.
VG: Bürgermeister hat sich schadenersatzpflichtig gemacht
Das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Rechtsgrundlage sei § 48 S. 1 BeamtStG, wonach Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hätten. Zur Pflicht des Beamten gehöre es, rechtmäßig zu handeln, wofür er die volle persönliche Verantwortung trage. Der Bürgermeister beantragte Berufungszulassung.
OVG bestätigt vorinstanzliche Entscheidung
Das OVG hat den Antrag mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen und sowohl die Dienstpflichtverletzungen als auch die daran anknüpfende Schadenersatzpflicht bestätigt.