Schüler werden vom Unterricht ausgeschlossen
Die Kinder besuchten die erste und die dritte Klasse einer Grundschule des Landkreises. Nach § 3a der dortigen Corona-Verordnung fand ab dem 08.04.2021 der Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausschließlich als Distanzunterricht statt, sofern sie der Vornahme von Corona-Schnelltests in der Schule nicht schriftlich zugestimmt hatten. Sie durften dann das Schul- und Hortgelände nicht mehr betreten. Die Verordnung sehe faktisch eine Testpflicht vor, so der Einwand der Eltern. Die Tests seien darüber hinaus unnötig, nicht zu rechtfertigen und hätten keine rechtliche Grundlage, begründeten sie ihren Antrag weiter.
OVG Magdeburg: Grundrechtseingriffe sind voraussichtlich verhältnismäßig
Das OVG Magdeburg wies den Eilantrag zurück. Rechtliche Grundlage für die Regelung des Landkreises sei § 13 Abs. 1 der Corona-Verordnung in Sachsen-Anhalt. Danach seien die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt, auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Aus Sicht der Richter waren die Voraussetzungen dafür im Burgenlandkreis erfüllt, weil dort bei Erlass der Verordnung die 7-Tage-Inzidenz bei 273 gelegen habe und damit deutlich über dem Schwellenwert von 35. Die mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe seien voraussichtlich auch verhältnismäßig. Besonders bei Kindern und Jugendlichen werde in Zeiten von Virusmutationen ein rascher Anstieg der Infektionen beobachtet. Damit weitere Infektionsketten gar nicht entstünden, sei die Teilnahme am Präsenzunterricht nur Schülern zu erlauben, die an Antigen-Schnelltests teilnehmen.