Verwaltung überfordert: Fast drei Jahre sind zu lang für eine Einbürgerung

Zu viele Anträge, zu wenig Personal – eine Ausländerbehörde in Sachsen-Anhalt kommt mit den Einbürgerungen nicht hinterher. Das OVG Magdeburg räumte ein, dass es länger dauern könne als die gesetzliche Regelfrist von drei Monaten – fast drei Jahre seien dann aber doch zu viel.

Braucht eine Behörde für eine Einbürgerung beinahe drei Jahre, kann sie das nicht einfach mit Personalmangel begründen, meint das OVG Magdeburg. Bloße strukturelle Defizite gingen zulasten der Behörde (Beschluss vom 07.11.2025 – 3 O 129/25).

In einer Ausländerbehörde in Sachsen-Anhalt brannte nach eigenen Angaben sprichwörtlich die Hütte. Gegenüber ehemals 183 Einbürgerungsanträgen pro Jahr habe sich die Behörde inzwischen mit bis zu 1.300 Anträgen pro Jahr zu befassen. Nun liegen demnach seit 2021 insgesamt 2.400 Akten brach, nur 244 Anträge befinden sich aktuell in Bearbeitung, und das aus vielfältigen Gründen: Personalmangel, mehrere Umzüge der Behörde, Digitalisierung und vor allem eine interne Umstellung auf eine chronologische Abarbeitung.

Ein Mann, der seit mehreren Monaten auf seine Einbürgerung wartete, verlor schließlich die Geduld und erhob vor dem VG Magdeburg Untätigkeitsklage. Dieses setzte das Verfahren aber erstmal von Oktober 2025 bis zum 6. Juli 2026 aus. Unzumutbar, wie nun das OVG Magdeburg entschied.

Fast drei Jahre Wartezeit

Der 3. Senat des OVG führte aus, dass die VwGO in § 75 S. 2 VwGO von einer regelmäßigen Bearbeitungsfrist von drei Monaten ausgehe. Nach dieser Frist erlaubt das Gesetz frühestens die sog. Untätigkeitsklage, mit der man eine Behörde zum Handeln zwingen kann. Weiche die Behörde von dieser Frist ab, so müsse sie einen "zureichenden Grund" für die Untätigkeit darlegen. Zu Unrecht habe sich das VG hier davon überzeugen lassen, dass die strukturellen Probleme der Behörde ein solcher Grund seien.

Eine Verzögerung lasse sich durchaus damit begründen, dass die Sache nicht entscheidungsreif sei, entweder weil bestimmte Informationen noch beschafft werden müssten, einzelne Verfahrensschritte noch ausstünden oder der Fall besonders komplex sei. Hier allerdings sei seit dem Antrag vom 6. Januar 2025 auch im November noch nicht mit der Bearbeitung begonnen worden. Dem Senat habe die Behörde erklärt, dass Einbürgerungen in der Regel mindestens drei Monate beanspruchen würden, je nach Fall und Mitwirkung der jeweiligen Antragsteller. Warum das VG dabei nun eine regelmäßige Bearbeitungszeit von 18 Monaten zugrunde gelegt habe, sei schon nicht ersichtlich.

Aufgrund der aus gleichheitsrechtlichen Gründen erfolgenden chronologischen Abarbeitung – so die Behörde selbst – hätten Anträge indes eine durchschnittliche Warte-/ bzw. Bearbeitungszeit von rund 2,8 Jahren. Das wiederum sei mehr als zehnmal so hoch wie die gesetzliche Regelfrist und den Einbürgerungswilligen damit nicht mehr zumutbar, fand das OVG.

Personalmangel ist Sache der Behörde

Der Senat erkannte an, dass die Untätigkeit der Behörde hier auf einer Reihe von Faktoren beruhte: Vor allem die Menge an Anträgen habe sich in den vergangenen Jahren massiv erhöht, das Staatsangehörigkeitsrecht sei reformiert worden, die Behörde sei dreimal umgezogen und die Arbeitsprozesse und Akten seien aktualisiert bzw. digitalisiert worden. Daraus folge zwar eine gewisse Mehrbelastung – auf diese habe die Behörde indes nicht ausreichend reagiert.

So seien die Vollzeitstellen in der Behörde zwar bereits vervierfacht worden, die Menge bzw. Frequenz an Anträgen habe sich aber um weitaus mehr als das Vierfache erhöht. Um nicht nur dieser neuen Eingangslast, sondern auch der Abarbeitung alter Anträge gerecht zu werden, sei jedenfalls zu wenig Personal vorhanden, erklärte das OVG.

Der Senat rechnete nach: Ausgehend von einem Abbau von 100 Anträgen pro Jahr würde es länger als zehn Jahre dauern, bis eine zumutbare Wartezeit für Antragstellerinnen und Antragsteller erreicht sei. Dass sich der Einbürgerungsbereich wie behauptet "noch in der Überlastungssituation befinde", reiche für eine Rechtfertigung nicht aus. Dass mehrere Stellen aufgrund von Elternzeit, Urlaub oder Krankheitsausfällen über längere Zeit unbesetzt gewesen seien – teils faktisch über mehrere Monate – ließ der Senat ebenso wenig gelten: Auch derartige Ausfälle seien kein zureichender Grund für eine Fristüberschreitung.

OVG Magdeburg, Beschluss vom 07.11.2025 - 3 O 129/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 28. November 2025.

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