Ein bekannter, in Portugal wohnender Streamer filmte sich beim Spielen von in Deutschland nicht erlaubten Online-Automatenspielen und veröffentlichte die Aufnahmen als Livestream. Die Glücksspielaufsicht verbot ihm dies bezogen auf Deutschland als Werbung für unerlaubtes Glücksspiel nach § 9 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 5 Abs. 7 GlüStV 2021.
Das OVG Magdeburg hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verbot rechtmäßig ist und hat daher den Erlass eines Eilantrags zugunsten des Streamers abgelehnt (Beschluss vom 11.07.2024 - 3 M 105/24). Der Streamer habe gegen das Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verstoßen. Er habe mit seinen Streams nicht bloß unterhalten, sondern das Interesse seiner Zuschauer an den gestreamten Glücksspielen geweckt und dadurch mittelbar den Absatz des Glücksspielanbieters gefördert. In den Streams würden "für den Zuschauer die Emotionen des Streamers sicht- und erlebbar werden, sodass sie auf emotionaler Ebene mit dem Glücksspiel konfrontiert werden". Gerade spielsüchtige und spielsuchtgefährdete Zuschauer würden durch Trigger zur Spielteilnahme angereizt.
Die Streams könnten aber auch nicht gefährdete Zuschauer dazu animieren, die gezeigten Spiele auszuprobieren. Denn sie erlebten die Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen durch die Streams als normal. Außerdem hätten bekannte Streamer eine große Community, zu der sie durch ihre Streams eine starke persönliche Bindung aufbauten und die ihnen oft als Vorbild vertrauten. Spiele der Streamer fast ausschließlich Spiele eines Anbieters, sähen die Zuschauer dies deshalb als eine authentische, ehrliche und glaubwürdige Empfehlung.
Der Streamer hatte sich zudem auf das Territorialitätsprinzip berufen hatte. Das stehe dem Verbot aber nicht entgegen, so die Richter und Richterinnen. Denn der in deutscher Sprache erstellte Content sei auf den deutschsprachigen Raum und insbesondere Zuschauer in Deutschland ausgerichtet. Damit trete der werbende Effekt für unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland ein. Das legitimiere den Erlass des Verbots gegen den in Portugal wohnenden Streamer. Das Werbeverbot im Glücksspielvertrag sei auch unionsrechtskonform.
Werbender Effekt trotz Geoblockings
Laut OVG ist auch davon auszugehen, dass der Streamer vom Glücksspielanbieter eine Gegenleistung erhält. Es sei bereits fernliegend anzunehmen, dass er aus seinen täglichen, oft auch mehrstündigen Streams keine finanziellen Vorteile zieht. Es sei außerdem dem Rechtsgedanken des § 5a Abs. 4 UWG folgend eine Gegenleistung zu vermuten, solange der Streamer nicht glaubhaft mache, dass er eine solche nicht erhalten hat. An der erforderlichen Glaubhaftmachung fehle es aber.
Ferner verlieren die Streams dem OVG zufolge ihren werbenden Effekt nicht dadurch, dass der Glücksspielanbieter aufgrund einer Ländersperre (Geoblocking) von Deutschland aus nicht mehr aufgerufen werden könne. Denn eine Ländersperre könne durch ein VPN-Netzwerk leicht umgangen werden und Zahlungen liefen ohne Probleme über Krypto-Währungen. Die Ländersperre habe auch nicht zur Folge, dass nur "ausländisches" Glücksspiel beworben wird, es werde weiter für unerlaubtes Glücksspiel geworben. Durch das Geoblocking werde nur der gewöhnliche Zugriff auf das unerlaubte Glücksspiel von Deutschland aus beschränkt.