Sachsen-Anhalt: 2G-Regel und Prüfpflicht für Ladenbesitzer verhältnismäßig

Der Betreiber einer Textileinzelhandelskette ist mit seinem Eilantrag gegen die Prüfpflicht zur Einhaltung der 2G-Regel gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat die Regelung mit Beschluss vom 11.01.2022 für rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig erachtet.

Eilantrag gegen Prüfpflicht zur Einhaltung der 2G-Regel im Einzelhandel

Nach § 2a der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (15. SARS-CoV-2-EindV) sind Betreiber bestimmter Ladengeschäfte - wie auch der Antragsteller - verpflichtet, die grundsätzlich auf geimpfte und genesene Personen beschränkte Zugangsberechtigung (2-G-Zugangsmodell) ihrer Kunden zu prüfen. Der Antragsteller begehrte die einstweilige Außervollzugsetzung der entsprechenden Regelung.

OVG: 2G-Zugangsmodell und Prüfpflicht sind verhältnismäßig

Das Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag abgewiesen. Das durch das Infektionsschutzgesetz als hinreichende Ermächtigungsgrundlage gedeckte 2-G-Zugangsmodell und die damit verbundene Kontrollpflicht seien nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber habe die Zugangsbeschränkung zu Geschäften des Einzelhandels und deren Kontrolle durch die Betreiber zur Eindämmung der Pandemie als notwendig ansehen dürfen. Die angegriffenen Maßnahmen dienten der Erfüllung des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden staatlichen Schutzauftrags und damit verfassungsrechtlich legitimen Zwecken. Sie zielten darauf ab, die weitere Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu verlangsamen sowie deren exponentielles Wachstum zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems seien bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Zwecke. Die Regelungen seien insgesamt auch verhältnismäßig.

Maßnahmen sind auch gegen die "Omikron-Variante" geboten

Etwas anderes ergebe sich auch nicht in Bezug auf die Ausbreitung der "Omikron-Variante", bei der das Robert-Koch-Institut (RKI) davon ausgehe, dass sich auch (zweifach) immunisierte Personen mit einer deutlich höheren Wahrscheinlichkeit infizieren werden, als dies noch bei der Delta-Variante der Fall gewesen sei. Dem RKI zufolge seien gerade den konsequenten und flächendeckenden Kontaktbeschränkungen die größten Eindämmungs-Effekte auf die Dynamik der Omikron-Welle beizumessen.

OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.01.2022 - 3 R 216/21

Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2022.