Ein knapp 30jähriger Russe tschetschenischer Volkszugehörigkeit, der 2003 als Siebenjähriger nach Deutschland kam, verübte zwischen 2015 und 2020 mehrere - auch schwere - Straftaten, weshalb ihm sein Flüchtlingsstatus entzogen wurde. Gegen seine Abschiebung wehrte er sich, weil er Angst hatte, in Russland sofort zu Kampfeinsätzen in der Ukraine eingezogen zu werden. Er befürchtete eine damit einhergehende unmenschliche Behandlung. Vor dem VG Magdeburg erreichte er noch, dass ein Abschiebungshindernis festgestellt wurde – vor dem OVG Magdeburg ging die Sache anders aus (Beschluss vom 26.06.2025 – 2 L 51/24).
Die Magdeburger Richterinnen und Richter hoben die Entscheidung des VG hinsichtlich des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 4 AufenthG auf, weil sie die Gefahr, dass der junge Mann als Grundwehrdienstleistender im Ukrainekrieg kämpfen muss, für nicht beachtlich halten. Im Frühjahr 2022 bei Beginn des Angriffs seien Grundwehrdienstleistende dort eingesetzt worden, aber nicht mehr aktuell.
Auch eine zwangsweise Rekrutierung als Vertragssoldat drohe ihm laut der aktuellen Erkenntnislage nicht, so das OVG, genauso wenig der Einzug in sogenannte Freiwilligenbataillone, die in der Ukraine kämpfen. Zwar werden in der russischen Teilrepublik Tschetschenien solche Freiwilligenbataillone aufgestellt, diese Gegend müsse der Mann dann eben meiden. Das sei ihm auch zumutbar, weil er seit 2003 dorthin alle familiären Verbindungen verloren habe.