Nach "Bumsklumpen"-Posting: Polizeianwärter bleibt dennoch im Dienst

Das OVG Magdeburg hat die Entlassung eines angehenden Beamten aufgehoben, der in einem Klassenchat vor Beginn seiner Probezeit ein menschenverachtendes Bild einer Frau geteilt und es kommentiert hatte. Zwar sah das Gericht eine schwere Pflichtverletzung, wertete den Vorfall aber als einmalige jugendliche Entgleisung.

Der Anwärter bleibt Polizeibeamter auf Probe: Nach Auffassung des Gerichts (Urteil vom 04.09.2025 – 1 L 21/25) genügte sein Verhalten im Chat seiner Ausbildungsklasse nicht für die Annahme eines endgültigen Eignungsmangels. Zwar habe er durch das Einstellen eines Bildes, das eine behinderte Frau in herabwürdigender Weise zeigte, eine Pflichtverletzung begangen. Gleichwohl sei dies als einmaliger, unüberlegter jugendlicher Fehltritt zu werten, der nicht das Gewicht habe, die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von vornherein auszuschließen.

Der heute 25-Jährige absolvierte seit 2017 die Ausbildung im Polizeivollzugsdienst Sachsen-Anhalt. Während seiner Zeit als angehender Polizist (noch als Beamter auf Widerruf) beteiligte er sich an einem dienstlichen WhatsApp-Klassenchat, in dem zahlreiche geschmacklose und teils frauenverachtende Inhalte kursierten. Im Jahr 2020 stellte er dort ein Foto ein, das eine nackte Frau ohne Arme und Beine mit dem Schriftzug "Bumsklumpen" zeigt. Kurz darauf folgten weitere Postings ähnlicher Art durch andere Teilnehmer. Er war bereits zum Beamten auf Probe ernannt worden, als der Klassenchat im Zuge anderer Ermittlungen bekannt wurde.

Die Behörde wertete den Beitrag als gravierenden Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht und entließ ihn 2023 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Widerspruch und Klage vor dem VG Magdeburg blieben erfolglos.

Jugendliche Unreife entscheidend

Das OVG hob die Entlassungsverfügung auf. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG (Nichtbewährung in der Probezeit) seien nicht erfüllt, da das beanstandete Verhalten vor Beginn der Probezeit lag und keine Bewährungsmängel während der Probezeit festgestellt wurden. Zwar könnten auch außerhalb der Probezeit liegende Vorfälle Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung mit Blick auf spätere Vorfälle zulassen. Das streitgegenständliche Posting sei jedoch ein vereinzelter, "nicht wiederholter" Vorfall zu Beginn der Volljährigkeit des Auszubildenden und trage nicht die Annahme, dieser habe sich insgesamt in charakterlicher Hinsicht nicht bewährt.

Entscheidend war für den 1. Senat, dass der Mann in der Probezeit selbst einwandfreie dienstliche Leistungen erbracht und kein weiteres Fehlverhalten gezeigt habe. Die Veröffentlichung sei vielmehr Ausdruck jugendlicher Unreife und gruppendynamischen Verhaltens gewesen, nicht aber Beleg einer gefestigten frauen- oder behindertenfeindlichen Gesinnung. Im Ergebnis überwog der Gedanke der Verhältnismäßigkeit: Das Vertrauen in die charakterliche Eignung des Anwärters sei nicht irreversibel zerstört.

Das Gericht kritisierte, dass die Behörde weder festgestellt habe, dass der Beamte auf Widerruf sein beanstandetes Verhalten nach seiner Ernennung zum Probebeamten in gleicher oder ähnlicher Weise fortgesetzt hätte, noch habe sie anderweitige Vorkommnisse während der Probezeit benannt, die bei Berücksichtigung seines Verhaltens vor der Ernennung in einem neuen Licht erscheinen ließen.

OVG Magdeburg, Urteil vom 04.09.2025 -  1 L 21/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 30. September 2025.

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