OVG Lüneburg: Weiterhin keine Flüchtlingsanerkennung für syrische Schutzsuchende in Niedersachsen

Syrische Schutzsuchende haben nach aktuellen Erkenntnissen zur Lage in Syrien grundsätzlich keinen Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtlinge, wenn ihnen keine Verfolgung aus individuellen Gründen droht. Das gilt auch für Männer, die sich der Wehrpflicht in Syrien entzogen haben. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit vier Beschlüssen vom 05.12.2018 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (Az.:2 LB 570/18).

OVG: Keine generelle politische Verfolgung in Syrien feststellbar

Insbesondere seit dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass der syrische Staat diesem Personenkreis stets eine oppositionelle politische Gesinnung unterstelle und ihm deshalb Verfolgung drohe. Diese Auffassung stünde im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe anderer Bundesländer, der sich jüngst auch der bislang anders urteilende Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeschlossen habe.

Subsidiärer Schutzstatus bleibt jedoch unberührt

Daraus folge jedoch nicht, dass syrische Schutzsuchende derzeit in ihr Heimatland zurückkehren müssten. Der bereits vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien gewährte subsidiäre Schutz und das daraus folgende Aufenthaltsrecht syrischer Schutzsuchender bleibe unberührt.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.12.2018 - 2 LB 570/18

Redaktion beck-aktuell, 11. Dezember 2018.

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