Syrische Schutzsuchende haben nach aktuellen Erkenntnissen zur Lage in Syrien grundsätzlich keinen Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtlinge, wenn ihnen keine Verfolgung aus individuellen Gründen droht. Das gilt auch für Männer, die sich der Wehrpflicht in Syrien entzogen haben. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit vier Beschlüssen vom 05.12.2018 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (Az.:2 LB 570/18).
OVG: Keine generelle politische Verfolgung in Syrien feststellbar
Insbesondere seit dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass der syrische Staat diesem Personenkreis stets eine oppositionelle politische Gesinnung unterstelle und ihm deshalb Verfolgung drohe. Diese Auffassung stünde im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe anderer Bundesländer, der sich jüngst auch der bislang anders urteilende Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeschlossen habe.
Subsidiärer Schutzstatus bleibt jedoch unberührt
Daraus folge jedoch nicht, dass syrische Schutzsuchende derzeit in ihr Heimatland zurückkehren müssten. Der bereits vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien gewährte subsidiäre Schutz und das daraus folgende Aufenthaltsrecht syrischer Schutzsuchender bleibe unberührt.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.12.2018 - 2 LB 570/18
Redaktion beck-aktuell, 11. Dezember 2018.
Aus der Datenbank beck-online
VGH München, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrpflichtigen Syrer, BeckRS 2017, 105498
VG Ansbach, Zum Anspruch eines Syrers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, BeckRS 2016, 54808
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OVG Bautzen: Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für wehrpflichtige Syrer, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 09.02.2018, becklink 2009044
OVG Lüneburg: Keine Flüchtlingsanerkennung für syrischen Schutzsuchenden mit subsidiärem Schutz, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 04.07.2017, becklink 2007149
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