OVG Lüneburg: Luftfahrt-Bundesamt durfte iranischer Fluggesellschaft Fluglinienverkehr untersagen

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) durfte mit Blick auf außen- und sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer iranischen Fluggesellschaft das unbefristete Ruhen der Betriebsgenehmigung anordnen und ihr die weitere Durchführung des Fluglinienverkehrs untersagen. Die Fluggesellschaft sei dafür bekannt, auf Veranlassung der Iranischen Revolutionsgarden Ausrüstung und Personen in Kriegsgebiete im Nahen Osten zu transportieren. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 14.06.2019 entschieden (Az.:7 ME 12/19).

Untersagung ab Januar 2019

Beschwerdeführerin im vorliegenden Eilverfahren ist eine iranische Fluggesellschaft, die im Jahr 2008 eine Betriebsgenehmigung für den Fluglinienverkehr erhalten hatte. Zuletzt führte sie Linienflüge von Teheran nach Düsseldorf und München und umgekehrt durch. Das Luftfahrt-Bundesamt ordnete am 21.01.2019 das Ruhen der Betriebsgenehmigung an und untersagte der Fluggesellschaft die weitere Durchführung des genehmigten Fluglinienverkehrs. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch die weitere Inanspruchnahme der Betriebsgenehmigung die außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt würden.

Außen- und sicherheitspolitischen Interessen erfordern Flugstopp

Es sei bekannt geworden, dass die Fluggesellschaft Ausrüstung und Personen in Kriegsgebiete im Nahen Osten - vor allem nach Syrien - transportiere. Nach den der Behörde vorliegenden Informationen würden die Lufttransporte regelmäßig auf Veranlassung der Iranischen Revolutionsgarden durchgeführt. Außerdem gebe es gravierende Anhaltspunkte dafür, dass durch den Iran staatsterroristische Akte in europäischen Staaten vorbereitet worden seien. Zur Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland sei es erforderlich, gegenüber der Fluggesellschaft mit unmittelbarer Wirkung das Ruhen der Betriebsgenehmigung anzuordnen und den weiteren Fluglinienverkehr nach und von der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

VG sieht hinreichende Anhaltspunkte zur Stützung der Vorwürfe

Das Verwaltungsgericht Braunschweig lehnte einen dagegen gerichteten Eilantrag der Fluggesellschaft ab. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Luftfahrt-Bundesamt sich darauf bezogen habe, es liege im außenpolitischen Interesse Deutschlands, keinen Luftverkehr durch die iranische Fluggesellschaft nach Deutschland zuzulassen. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte für die der Antragstellerin vorgeworfenen Transporte in Krisengebiete und auch hinreichende Anhaltspunkte für staatsterroristische Akte des Irans in Europa vor.

OVG bestätigt Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Fluggesellschaft zurückgewiesen. Die vorliegend durchgreifenden außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigten es, die Betriebsgenehmigung für den Fluglinienverkehr zu widerrufen beziehungsweise das Ruhen der Genehmigung anzuordnen. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass das Ruhen der Betriebsgenehmigung unbefristet verfügt worden sei.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.06.2019 - 7 ME 12/19

Redaktion beck-aktuell, 17. Juni 2019.

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