Kameras sollen Beweise bei Vandalismusschäden sichern
Die klagende ÜSTRA hat in zahlreichen ihrer Fahrzeuge feststehende Videokameras installiert, mit denen im sogenannten Blackbox-Verfahren durchgehend Bewegtbilder vom Fahrzeuginnenraum aufgezeichnet werden. Die Videosequenzen werden nach 24 Stunden wieder gelöscht. Die Aufzeichnung dient unter anderem zur Beweissicherung bei Vandalismusschäden und zur Verfolgung von Straftaten.
Landesdatenschutzbeauftragte fordert Darlegung unbeschränkten Erfordernisses der Überwachung
Die Landesdatenschutzbeauftragte gab der ÜSTRA im August 2014 mit einer auf § 38 Abs. 5 BDSG gestützten Verfügung auf, die Videoüberwachung in ihren Bussen und Stadtbahnen während des Einsatzes der Fahrzeuge im öffentlichen Personennahverkehr einzustellen und erst wieder aufzunehmen, nachdem sie entweder ein Konzept für einen nach Linien und Zeit differenzierten Einsatz der Videotechnik erarbeitet und umgesetzt hat oder anhand konkreter Anhaltspunkte darlegt, dass die Videoüberwachung zeitlich und örtlich unbeschränkt erforderlich ist.
VG hielt BDSG für unanwendbar
Der hiergegen gerichteten Klage hatte das Verwaltungsgericht Hannover mit der Begründung stattgegeben, das BDSG sei nicht anwendbar, weil die ÜSTRA eine öffentliche Stelle des Landes Niedersachsen sei, für die der Datenschutz durch Landesgesetz geregelt sei (ZD 2016, 349). Das niedersächsische Datenschutzgesetz enthalte keine Eingriffsermächtigung, auf die die Verfügung der Landesdatenschutzbeauftragten gestützt werden könnte.
OVG: Belange der ÜSTRA höher zu bewerten als Datenschutzbelange
Das OVG hat die Entscheidung des VG im Ergebnis bestätigt. Nach Ansicht des OVG ist das BDSG allerdings anwendbar und erlaubt der ÜSTRA die Videoüberwachung in ihren Fahrzeugen. Die Videoüberwachung diene der Wahrnehmung berechtigter Interessen der ÜSTRA, insbesondere der Verfolgung von Straftaten gegen ihre Einrichtungen und der Verhütung solcher Straftaten. Die erforderliche Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des von den Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personenkreises falle zugunsten der von der ÜSTRA geltend gemachten Belange aus. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen.