OVG Lüneburg: Videoüberwachung in Stadtbahnen und Bussen der Hannoverschen Verkehrsbetriebe mit Datenschutzrecht vereinbar

Die Videoüberwachung, die die Hannoversche Verkehrsbetriebe AG ÜSTRA in ihren Stadtbahnen und Bussen vornimmt, verstößt nicht gegen Datenschutzrecht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg in zweiter Instanz entschieden und damit im Ergebnis die Aufhebung einer datenschutzrechtlichen Anordnung bestätigt (Urteil vom 07.09.2017, Az.: 11 LC 59/16).

Kameras sollen Beweise bei Vandalismusschäden sichern

Die klagende ÜSTRA hat in zahlreichen ihrer Fahrzeuge feststehende Videokameras installiert, mit denen im sogenannten Blackbox-Verfahren durchgehend Bewegtbilder vom Fahrzeuginnenraum aufgezeichnet werden. Die Videosequenzen werden nach 24 Stunden wieder gelöscht. Die Aufzeichnung dient unter anderem zur Beweissicherung bei Vandalismusschäden und zur Verfolgung von Straftaten.

Landesdatenschutzbeauftragte fordert Darlegung unbeschränkten Erfordernisses der Überwachung

Die Landesdatenschutzbeauftragte gab der ÜSTRA im August 2014 mit einer auf § 38 Abs. 5 BDSG gestützten Verfügung auf, die Videoüberwachung in ihren Bussen und Stadtbahnen während des Einsatzes der Fahrzeuge im öffentlichen Personennahverkehr einzustellen und erst wieder aufzunehmen, nachdem sie entweder ein Konzept für einen nach Linien und Zeit differenzierten Einsatz der Videotechnik erarbeitet und umgesetzt hat oder anhand konkreter Anhaltspunkte darlegt, dass die Videoüberwachung zeitlich und örtlich unbeschränkt erforderlich ist.

VG hielt BDSG für unanwendbar

Der hiergegen gerichteten Klage hatte das Verwaltungsgericht Hannover mit der Begründung stattgegeben, das BDSG sei nicht anwendbar, weil die ÜSTRA eine öffentliche Stelle des Landes Niedersachsen sei, für die der Datenschutz durch Landesgesetz geregelt sei (ZD 2016, 349). Das niedersächsische Datenschutzgesetz enthalte keine Eingriffsermächtigung, auf die die Verfügung der Landesdatenschutzbeauftragten gestützt werden könnte.

OVG: Belange der ÜSTRA höher zu bewerten als Datenschutzbelange

Das OVG hat die Entscheidung des VG im Ergebnis bestätigt. Nach Ansicht des OVG ist das BDSG allerdings anwendbar und erlaubt der ÜSTRA die Videoüberwachung in ihren Fahrzeugen. Die Videoüberwachung diene der Wahrnehmung berechtigter Interessen der ÜSTRA, insbesondere der Verfolgung von Straftaten gegen ihre Einrichtungen und der Verhütung solcher Straftaten. Die erforderliche Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des von den Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personenkreises falle zugunsten der von der ÜSTRA geltend gemachten Belange aus. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen.

OVG Lüneburg, Urteil vom 07.09.2017 - 11 LC 59/16

Redaktion beck-aktuell, 7. September 2017.

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