Politische Verfolgung nicht allein wegen längeren Aufenthalts im Ausland
Der Senat hat sich zunächst auf den - in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend geteilten - Standpunkt gestellt, dass die illegale Ausreise aus Syrien, die Asylantragstellung und der längere Aufenthalt im westlichen Ausland für sich genommen keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bilden, dass der Betroffene bei einer - wegen des subsidiären Schutzstatus rein hypothetischen - Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung erleiden würde.Auch Berufen auf nicht geleisteten Wehrdienst nicht ausreichend
Auch der Umstand, dass der Kläger mit seiner Ausreise einer Einberufung zum Wehrdienst zuvorgekommen ist, macht ihn nach der Einschätzung des Zweiten Senats ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in den Augen der syrischen Machthaber nicht verdächtig, über die Flucht vor der Bürgerkriegssituation hinaus politische Opposition betreiben zu wollen.
VG-Urteile rechtskräftig
In zwei weiteren Verfahren (Az. 2 LB 91/17 und 2 LB 398/15) hat das Bundesamt seine Berufung jeweils in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Damit sind diese Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg rechtskräftig.