Durchschnittsgeschwindigkeit aller Fahrzeuge wird über längere Strecke erfasst
Die Besonderheit der Geschwindigkeitsüberwachung mittels "Section Control", die in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzt wird, besteht darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die überwachte beziehungsweise aus der überwachten Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit.
Niedersachsen schaltete Anlage nach VG-Entscheidung aus
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller vor dem VG Hannover erreicht, dass die Polizeidirektion von ihm geführte Fahrzeuge vorerst nicht mehr mittels der Abschnittskontrolle auf der B6 zwischen Gleidingen und Laatzen überwachen durfte (BeckRS 2019, 3285). In der Folge war diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage ausgeschaltet worden.
Keine Entscheidung zu Tauglichkeit geplanter Rechtsgrundlage
Ausschlaggebend für die Zurückweisung der Beschwerde war laut OVG, dass sich die Polizeidirektion Hannover mit den tragenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. So habe sie insbesondere nicht dargelegt, warum der Antragsteller die vom VG in der Abschnittskontrolle gesehene Grundrechtsverletzung im überwiegenden öffentlichen Interesse vorübergehend hinnehmen müsse. Nicht zu entscheiden sei daher über die Frage gewesen, ob es zukünftig eine taugliche Rechtsgrundlage für die Abschnittskontrolle gibt, wenn nämlich der Landtag – wie angekündigt – in diesem Monat eine entsprechende Änderung des Niedersächsischen Gesetzes für Sicherheit und Ordnung beschließt.
Erneute gerichtliche Überprüfung bei Änderung der Rechtslage möglich
Gegen die Entscheidung des OVG Lüneburg in dem Eilverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben. Die unterlegenen Beteiligten können allerdings bei einer Änderung der Rechtslage insoweit eine erneute gerichtliche Überprüfung beantragen. Daneben ist beim niedersächsischen OVG noch das die Hauptsache betreffende Berufungsverfahren derselben Beteiligten anhängig (Az.: 12 LC 79/19).