Vergnügungsteuersatzung der Stadt Königslutter am Elm ist wirksam

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat heute mit drei Urteilen Normenkontrollanträge gegen die Änderung der Vergnügungsteuersatzung in der Stadt Königslutter am Elm abgelehnt. Die Steuersätze verstießen nicht gegen höherrangiges Recht und hätten trotz einer Erhöhung der Spielgerätesteuer von 18% auf 22% des Einspielergebnisses auch keine erdrosselnde Wirkung, entschied das Gericht.

Streit um Erhöhung der Vergnügungsteuer in Königslutter am Elm

Mit am 01.01.2018 in Kraft getretener 2. Nachtragssatzung hat die Stadt Königslutter am Elm den Steuersatz für die in ihrem Gebiet erhobene Spielgerätesteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 18% auf 22% des Einspielergebnisses erhöht. Gegen diese Erhöhung haben sich zwei Spielhallenbetreiber sowie ein gewerblicher Spielgeräteaufsteller gewandt, die auf der Grundlage der Satzung zu monatlichen Spielgerätesteuern herangezogen werden.

OVG: Erhöhung der Spielgerätesteuer ist rechtens

Das Oberverwaltungsgericht hat die 2. Nachtragssatzung und die damit einhergehende Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 22% des Einspielergebnisses (Bruttokasse) als wirksam angesehen. Die Satzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere habe der Steuersatz – auch in Kombination mit den weiteren rechtlichen Einschränkungen, denen Spielgerätebetreiber unterlägen – keine erdrosselnde Wirkung und verstoße damit nicht gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Dies ergebe sich bereits aus der Bestandsentwicklung der Spielhallen, der gewerblichen Spielgeräteaufsteller und der aufgestellten Geldspielgeräte im Satzungsgebiet, die nach Inkrafttreten der 2. Nachtragssatzung weitgehend konstant geblieben sei. Aber auch aus den vorgelegten Unterlagen zur betriebswirtschaftlichen Situation der jeweiligen Antragsteller gehe eine erdrosselnde Wirkung nicht hervor.

OVG Lüneburg, Urteil vom 24.05.2022 - 9 KN 6/18

Redaktion beck-aktuell, 24. Mai 2022.