Verbot zweier Fahrraddemos auf Autobahnen bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg hat mit zwei Eilbeschlüssen das Verbot zweier Fahrraddemonstrationen auf Bundesautobahnen bestätigt. Konkret ging es um für den 05. und 06.06.2021 geplante bundesweite Protestaktionen gegen den Ausbau von Autobahnen und für eine Verkehrswende, die unter anderem auf der A 2, der A 39 und der A 33 stattfinden sollten.

Anzeige einer Fahrraddemo auf der A 33

In dem Verfahren 11 ME 126/21 hatte die Antragstellerin für Sonntag, den 06.06.2021 der Stadt Osnabrück eine Fahrrad-Demonstration mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von 250 Personen angezeigt. Mit Bescheid vom 27.05.2021 bestätigte die Stadt Osnabrück die angemeldete Demonstration, untersagte allerdings einen Verlauf über die A 33 und verfügte eine Alternativroute auf autobahnnahen Straßen. Diese Routenänderung bestätigten das Verwaltungsgericht Osnabrück und jetzt das OVG. Zur Begründung hat das OVG ausgeführt, das VG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Stadt Osnabrück verfügte streitgegenständliche Routenänderung auf § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) gestützt werden könne und sich als voraussichtlich rechtmäßig erweise.

Beabsichtigte Demo Gefahr für öffentliche Sicherheit

Nach § 8 Abs. 1 NVersG könne eine Versammlung unter freiem Himmel beschränkt werden, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Eine solche ergebe sich unter anderem aus der zu erwartenden Staubildung und der damit verbundenen Unfallgefahr bei einer Streckenführung über die Autobahn. Zwar gewähre die Versammlungsfreiheit dem Veranstalter grundsätzlich das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Auch halte der nunmehr für das Versammlungsrecht zuständige 11. Senat des OVG nicht an einer früheren Entscheidung des 13. Senats des OVG aus dem Jahr 1994 fest, wonach Bundesautobahnen aufgrund ihres Widmungszwecks "von vornherein demonstrationsfrei" seien und daher für Demonstrationen grundsätzlich nicht zur Verfügung stünden. Vielmehr sei stets eine Bewertung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der gegebenenfalls kollidierende Rechtsgüter so in Ausgleich zu bringen seien, dass die jeweiligen Grundrechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden.

Vorgegebene Alternativroute nicht zu beanstandender Ausgleich 

Das OVG teilte die Einschätzung des VG, dass das von der Antragstellerin verfolgte Anliegen – auf eine für erforderlich gehaltene Verkehrs- und Mobilitätswende im Allgemeinen und den aus Sicht der Antragstellerin unnötigen und umweltschädlichen Weiterbau der A 33 aufmerksam zu machen – in ähnlich öffentlichkeitswirksamer Weise auch auf der ihr zugewiesenen Alternativroute verfolgt werden könne, zumal diese teils westlich, teils östlich entlang der A 33 verlaufe und im Bereich der vorgesehenen Zwischenkundgebung unmittelbarer Sichtkontakt zur A 33 bestünde.

Weitere Fahrraddemo auf A 2 und A 39 angezeigt

Im Verfahren 11 ME 127/21 hatte der dortige Antragsteller für den 05.06.2021 unter dem Thema "Keine A 39 - kein Gewerbegebiet Scheppau – Verkehrswende jetzt" eine Fahrraddemonstration angezeigt, die unter anderem über die A 2 bis zum Autobahnkreuz Wolfsburg/Königslutter und weiter auf der Bundesautobahn A 39 bis zur Anschlussstelle Wolfsburg-Mörse und führen sollte. Mit Bescheid vom 28.05.2021 bestätigte der als zuständige Versammlungsbehörde bestimmte Landkreis Helmstedt die angemeldete Demonstration, untersagte allerdings die Nutzung der A 2 und der A 39 und verfügte eine Alternativroute auf autobahnnahen Kreis- und Landstraßen. VG Braunschweig (Az.: 5 B 158/21) OVG bestätigten diese Vorgaben. Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen diejenigen Gesichtspunkte angeführt, die auch für die Entscheidung in dem Verfahren 11 ME 126/21 als maßgeblich erachtet wurden. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.06.2021 - 11 ME 127/21

Redaktion beck-aktuell, 7. Juni 2021.