Erste Schutzverordnung wegen Formfehler einkassiert
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst 32 bewaldete Teilbereiche in der Geestlandschaft des Hümmlings, welche sich nordöstlich der Stadt Meppen und südöstlich der Stadt Papenburg erstreckt. Die unter Schutz gestellten Flächen haben insgesamt eine Größe von rund 12.150 Hektar und werden forstwirtschaftlich genutzt. Der Landkreis Emsland hatte die fraglichen Waldflächen bereits mit einer früheren Landschaftsschutzgebietsverordnung im Juli 2014 unter Schutz gestellt. Dies war Voraussetzung dafür, dass das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz den Hümmling im Jahr 2015 zum Naturpark erklärt hat. Der Senat erklärte diese Landschaftsschutzgebietsverordnung jedoch 2017 in zwei Normenkontrollverfahren aufgrund eines formellen Fehlers bei der Bekanntmachung für unwirksam.
Waldbesitzer gingen gegen Schutzverordnung vor
Gegen die nach einer Wiederholung des Verfahrens vom Landkreis Emsland beschlossene erneute Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 19.02.2018 wandten sich die Antragsteller, die Eigentümer von unter Schutz gestellten Waldflächen sind. Sie machten unter anderem geltend, dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht gegeben seien, veraltetes Kartenmaterial verwendet worden sei und einzelne Flächen nicht in das Landschaftsschutzgebiet hätten einbezogen werden dürften.
OVG sieht im verwendeten Kartenmaterial kein Problem
Das OVG sah dies anders. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet lägen vor, weil der Hümmling ein charakteristisches Landschaftsbild aufweise, welches maßgeblich von den unter Landschaftsschutz gestellten Wäldern geprägt sei. Insbesondere entspreche das für die Bestimmung der einzelnen Teilgebiete des Landschaftsschutzgebietes verwendete Kartenmaterial auf Basis eines mittlerweile nicht mehr fortgeführten Kartenwerkes des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen den zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung gegebenen Landschaftsverhältnissen noch in ausreichender Weise.
Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Auch eine gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Praxis des Antragsgegners bei der Einbeziehung beziehungsweise Auslassung von Waldflächen in den unter Schutz gestellten Bereich könne nicht festgestellt werden, so das OVG weiter. Zudem seien die in der Verordnung aufgestellten einzelnen Verbote nicht zu beanstanden.