Umbau der Weserbrücke in Hannoversch Münden gestoppt

Der Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Göttingen für den Umbau der Weserbrücke in Hannoversch Münden ist rechtswidrig und somit nicht vollziehbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gestern entschieden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, außerdem habe der Landkreis widersprüchliche Angaben gemacht und etwaige Entschädigungsansprüche bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung außer Acht gelassen.

Brückenumbau beansprucht Grundstück

Die bestehende Brücke weist statische Defizite auf, die die Errichtung eines Neubaus erfordern. Den Planfeststellungsbeschluss für den Umbau der beiden Knotenpunkte B 3 und B 80 beidseitig der Weserbrücke hatte der Landkreis auf Antrag der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Vorhabenträgerin) erlassen. Die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft und Eigentümerin eines in unmittelbarer Nachbarschaft der bestehenden Brücke gelegenen Grundstücks, das durch den planfestgestellten Ersatzneubau teils vorübergehend, teils dauerhaft in Anspruch genommen würde, hat den Planfeststellungsbeschluss angegriffen. Sie ist der Ansicht, dass die nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vorzunehmende allgemeine Vorprüfung defizitär sei und die Entscheidung des Landkreises für die unter mehreren Varianten ausgewählte Gestaltung des Brückenneubaus - eine Neuerrichtung flussabwärts in Parallellage zum Bestandsbauwerk - Mängel aufweise.

OVG: Planfestgestellte Variante ist nicht die Beste

Diese Einschätzungen hat der 7. Senat geteilt. Nach seiner Auffassung fehlt es an einer durch den Landkreis selbst durchgeführten allgemeinen Vorprüfung nach § 7 UVPG. Darüber hinaus seien auch die von der Vorhabenträgerin zur Vorprüfung vorgelegten Antragsunterlagen in Teilen widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der vom Landkreis zwischen insgesamt vier verschiedenen Varianten der Brückenerrichtung getroffenen Auswahl sei zum einen nicht klar, auf Grundlage welcher im Planfeststellungsbeschluss angesprochenen Bewertungskriterien die Entscheidung getroffen worden sei. Denn die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss hierzu seien nicht frei von Widersprüchen und legten die Wahl einer anderen Variante als der planfestgestellten nahe. Zum anderen sehe der Planfeststellungsbeschluss Entschädigungsansprüche für die Gewährung passiven Schallschutzes vor. Die hiermit einhergehenden - möglicherweise erheblichen - Kosten hätten bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nicht außer Betracht bleiben dürfen.

Revision nicht zugelassen

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.

OVG Lüneburg, Urteil vom 08.07.2021 - 7 KS 87/18

Redaktion beck-aktuell, 9. Juli 2021.

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