OVG Lüneburg: Übernachtungszahlen dürfen bei nicht abgeführten Kurbeiträgen geschätzt werden

Gegenüber Unterkunftgebern, die entgegen ihrer Pflicht Kurbeiträge nicht eingezogen und abgeführt haben, darf die Anzahl der Übernachtungsgäste und der Übernachtungen geschätzt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteilen vom 28.02.2018 in drei Verfahren zur Haftung von Unterkunftgebern entschieden (Az.: 9 LC 217/16, 9 LC 218/16 und 9 LC 220/16).

Stadt Cuxhaven erließ Haftungsbescheide für nicht abgeführte Kurbeiträge

Die beklagte Stadt Cuxhaven hatte gegenüber den Klägern, dem Betreiber eines Hotels, dem Vermieter einer Ferienwohnung und dem Betreiber eines Parkplatzes mit Stellplätzen für Wohnmobile, die Anzahl der ihr nicht bekannten Übernachtungsgäste und die Anzahl der Übernachtungen geschätzt, weil die Kläger ihrer Pflicht nicht nachgekommen waren, von allen Übernachtungsgästen Kurbeiträge einzuziehen und diese abzuführen. Für die so ermittelten Haftungssummen nahm die Stadt die Kläger mit Haftungsbescheiden in Anspruch. Das Verwaltungsgericht Stade gab den gegen die Haftungsbescheide erhobenen Klagen statt und hob diese auf, weil eine Schätzung unzulässig sei. Dagegen legte die Stadt jeweils Berufung ein.

OVG: Schätzung der Übernachtungszahlen bei nicht abgeführten Kurbeiträgen zulässig

Die Berufungen waren zum Teil erfolgreich. Entgegen der Ansicht des VG sei eine Schätzung der Anzahl der Übernachtungsgäste und der Übernachtungen in entsprechender Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung zulässig, wenn die Unterkunftgeber ihrer Pflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen sind, von ihren Gästen Kurbeiträge einzuziehen und diese abzuführen. Im Ergebnis hielt das OVG im Verfahren 9 LC 220/16 die Schätzung der Anzahl der Übernachtungsgäste und der Übernachtungen im vorgenommenen Umfang für rechtmäßig. Im Verfahren 9 LC 217/16 änderte es die Schätzung geringfügig. Im Verfahren 9 LC 218/16 erachtete das OVG eine Schätzung hingegen für rechtswidrig, weil der betroffene Kläger nach Überzeugung des Senats die Anzahl der Übernachtungsgäste zumindest nachträglich ordnungsgemäß angegeben habe.

OVG Lüneburg, Urteil vom 28.02.2018 - 9 LC 217/16

Redaktion beck-aktuell, 2. März 2018.

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