Testpflicht für Besuch einer Kindertageseinrichtung in Niedersachsen bleibt

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat es abgelehnt, die in der Landes-Coronaverordnung geregelte Testobliegenheit für den Besuch einer Kindertageseinrichtung vorläufig außer Vollzug zusetzen. Die Antragstellerin hatte sich gegen diese Regelung mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt und argumentiert, die Maßnahme, die sich auf das Eltern-Kind-Verhältnis auswirke, sei nicht mehr erforderlich, weil die "Omikron-Welle" abebbe und eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht (mehr) zu befürchten sei.

Antrag richtet sich gegen Zutrittsverbot und dreimalige Testung

Die durch ihre Eltern vertretene vierjährige Antragstellerin hatte sich gegen § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 erster Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Corona-VO) und das hierin bestimmte testabhängige Zutrittsverbot zu einer Kindertageseinrichtung während der Betreuung  gewandt. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO ist ab dem 15.02.2022 Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen einer Kindertageseinrichtung während der Betreuung verboten, wenn sie nicht einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Abs. 3 Corona-VO vorlegt. Ausnahmen gelten für noch nicht Dreijährige und einige weitere Personengruppen. Nach Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift genügt abweichend von Satz 1 für betreute Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung sowie für Kinder ab Schuleintritt während der Schulferien der Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO je Woche.

OVG: Zutrittsregelung geeignet und erforderlich

Der 14. Senat ist den Argumenten nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Das in § 15 Absatz 2 Corona-VO zunächst für den Zeitraum bis einschließlich zum 23.02.2022 geltende Zutrittsverbot zu einer Kindertageseinrichtung bei Nichterfüllung der Testobliegenheit für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung sowie für Kinder ab Schuleintritt während der Schulferien erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Regelung stelle zwar einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit dar. Jedoch sei sie angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege des SARS-CoV-2-Virus sowie unter Berücksichtigung der seit Jahresbeginn steigenden Zahl der Ausbrüche in Kindertageseinrichtungen noch geeignet und erforderlich.

Testpflicht auch angemessen

Die Regelung erweise sich auch als angemessen, so das Gericht weiter, da der Grundrechtseingriff nur von geringem Gewicht sei. Der Zutritt zu einer Kindertageseinrichtung während der Betreuung werde zwar von dem Nachweis abhängig gemacht, nicht mit SARS-CoV-2 infiziert zu sein. Dieser Nachweis könne aber unter anderem auch ohne Weiteres durch einen Selbsttest geführt werden, der die betroffenen Kinder lediglich gering belaste. Außerdem gelte das Zutrittsverbot und damit die Testobliegenheit nicht für Kinder, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Ferner bestehe auch die Möglichkeit einer sogenannten Umfeldtestung. Außerdem leiste das testabhängige Zutrittsverbot der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Vorschub, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und diene der Verwirklichung des Rechts auf frühkindliche Bildung nach Art. 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung, indem die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bei einem Regelbetrieb und bei deutlicher Reduktion des Infektionsrisikos ermöglicht werde.

Antrag in Bezug auf AbsonderungsVO unzulässig

Ferner hatte sich die Antragstellerin auch gegen § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Kontaktpersonen (AbsonderungsVO) und die hierin geregelte Absonderungspflicht für jede COVID-19 krankheitsverdächtige Person, jede positiv getestete Person, jede Verdachtsperson und jede Kontaktperson gewandt. Soweit sei der Antrag nicht zulässig, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei, führt das OVG hierzu aus. Sie habe nicht geltend gemacht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Soweit sie lediglich befürchte, zukünftig dieser Regelung zu unterfallen, reiche dies nicht aus.

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2022.