Eine teilweise nach Bulgarien abgeschobene Familie ist mit ihrem Abänderungsantrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss vom 10.03.2017 (Az.: 2 ME 63/17, unanfechtbar) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg es abgelehnt, für Bulgarien ein Abschiebungsverbot zugunsten der Familie festzustellen. Die Familie, die nach eigenen Angaben aus Syrien stammt, hat die Änderung einer früheren Gerichtsentscheidung begehrt, mit der vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Abschiebung abgelehnt worden war.
Betroffene selbst erschwerte Lebensumstände nicht zu berücksichtigen
Das OVG hat seine Entscheidung maßgeblich auf eine vorläufige Beurteilung der Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien gestützt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass sich die gegenwärtige Situation der abgeschobenen Familienmitglieder anders darstellt als vormals in der Presse berichtet worden ist. In diesem Zusammenhang könnten selbst geschaffene Erschwerungen der Lebensumstände durch die Betroffenen nicht helfen die Rechtswidrigkeit der Abschiebung zu begründen, betont das OVG.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.03.2017 - 2 ME 63/17
Redaktion beck-aktuell, 13. März 2017.
Aus der Datenbank beck-online
VG Düsseldorf, Abschiebung, Asylantrag, ernstliche Zweifel, Abschiebungsverbot, Bulgarien, international Schutzberechtigte, medizinische Notfallversorgung, Unterstützungsleistungen, BeckRS 2017, 101845
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VG München, Dublin III-Verfahren: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien, BeckRS 2017, 101260
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