Studierende müssen trotz Corona-Pandemie an Präsenzprüfungen teilnehmen
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Ein Universitätsstudent hat keinen Anspruch darauf, eine von der Hochschule in Zeiten der Pandemie angesetzte Präsenzklausur als Online-Klausur von zu Hause aus zu schreiben. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in einem Eilverfahren entschieden. Sowohl die aktuellen Infektionszahlen als auch die getroffenen Schutzmaßnahmen erlaubten eine Abnahme der Prüfung vor Ort.

Universität setzte Präsenzklausur an

Der Antragsteller betreibt an der Leuphana Universität Lüneburg ein Masterstudium. Die Universität setzte eine Klausur als Präsenzprüfung an und lehnte den Antrag des Studenten ab, die Klausur angesichts der Corona-Pandemie als Online-Prüfung von zu Hause aus durchzuführen. Hierbei berief sie sich auf die Niedersächsische Corona-Verordnung. Sie habe ihre internen Regelungen entsprechend angepasst und ein Hygienekonzept entwickelt. In dem konkreten Fall hätten die Prüfer entschieden, dass von der nach wie vor bestehenden Möglichkeit der Online-Prüfung kein Gebrauch gemacht werden solle. 

Festlegung der Form der Prüfung obliegt den Prüfern

Das Verwaltungsgericht lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag ab. Das OVG hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Den Prüfern komme bei der Erstellung der Aufgabe und der Auswahl der Prüfungsthemen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der hier nicht überschritten sei. Auch die Beurteilung, in welcher Form die Klausur im Grundsatz zu erbringen sei, obliege den Prüfern.

Aspekte des Gesundheitsschutzes stehen nicht entgegen

Weder das angesichts überschaubarer Infektionszahlen in Norddeutschland und nach dem Stand der Wissenschaft aufgrund wirksamer Schutzmaßnahmen eng begrenzte Gesundheitsrisiko einer Präsenzklausur noch die Tatsache, dass in anderen Fächern Online-Prüfungen abgenommen würden, rechtfertigten eine gegenteilige Einschätzung. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass der Antragsteller als Raucher einer der vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogruppen angehöre.

OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2020 - 2 ME 349/20

Redaktion beck-aktuell, 3. September 2020.