OVG Lüneburg: Stadtbezirksrat in Hannover muss Beanstandung einer Platzbenennung durch Kommunalaufsicht hinnehmen

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat entschieden, dass der Stadtbezirksrat in Linden-Limmer nicht die Befugnis hat, gegen die Beanstandung der von ihm beabsichtigten Benennung einer Freifläche als Halim-Dener-Platz durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport gerichtlich vorzugehen. Nur die Kommune selbst könne dagegen vorgehen, so die Begründung (Beschluss vom 26.06.2018, Az.: 10 ME 265/18).

Aufsichtsbehörde beanstandet Platzbenennung

Der Stadtbezirksrat beschloss am 10.05.2017 die Benennung eines Platzes im Stadtbezirk Linden-Limmer in Hannover als Halim-Dener-Platz. Nach einem Bericht des Oberbürgermeisters an das Ministerium für Inneres und Sport beanstandete dieses als Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der Landeshauptstadt Hannover im Januar 2018 den Beschluss des Stadtbezirksrats. Hiergegen erhob der Stadtbezirksrat im Februar 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Den zugleich auch von ihm gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover im Mai 2018 als unzulässig abgelehnt, weil ein gerichtliches Vorgehen gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung nur der Kommune als juristische Person möglich sei, nicht auch ihren Organen.

OVG bestätigt VG-Entscheidung im Beschwerdeverfahren

Diese Entscheidung hat der Zehnte Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren bestätigt. Durch eine Aufsichtsmaßnahme werde zwar das Selbstverwaltungsrecht der Landeshauptstadt berührt, nicht jedoch ein Recht des Stadtbezirksrats als deren Organ. Gegenüber Maßnahmen der Kommunalaufsicht könne daher nur die Kommune selbst gerichtlich vorgehen, so das OVG.

Platzname berührt Neutralitätspflicht der Stadt

Das OVG hat zudem ausgeführt, dass die Beanstandung durch die Kommunalaufsichtsbehörde nach derzeitiger Sachlage auch zu Recht erfolgt sein dürfte, weil der Beschluss zur Benennung des Platzes nach einem verstorbenen kurdischstämmigen Unterstützer der PKK entgegen § 93 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz nicht ausreichend die Belange der Landeshauptstadt beachte, die sich selbst Neutralität hinsichtlich der Entwicklungen in der Türkei und die Sicherstellung des friedlichen Zusammenlebens von türkischstämmigen Bevölkerungsgruppen in der Landeshauptstadt auferlegt habe.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2018 - 10 ME 265/18

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2018.