Shisha-Bars dürfen in Niedersachsen vorläufig wieder öffnen

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die in der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung weiter angeordnete Schließung von Shisha-Bars am 27.07.2020 in einem Normenkontrolleilverfahren einstweilig außer Vollzug gesetzt. Das Niedersächsische Gesundheitsministerium sei seiner Pflicht zur fortlaufenden Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahme nicht nachgekommen.

Fortdauernde Schließung von Shisha-Bars gerügt

Die Antragstellerin betreibt in Hannover ein Restaurant und bot dort in der Vergangenheit auch Shisha-Pfeifen zum Konsum an. Mit ihrem Normenkontrolleilverfahren machte sie geltend, die vom Land Niedersachsen verordnete vollständige Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, sei als infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme nicht mehr notwendig. Die niedersächsischen Verordnungsregelungen zu anderen Geschäftsbereichen und die Verordnungsregelungen anderer Bundesländer zu Shisha-Bars zeigten, dass gegebenen Infektionsgefahren durch Hygienekonzepte und andere Beschränkungen hinreichend begegnet werden könne.

OVG: Fortlaufende Überprüfungspflicht nicht erfüllt

Das OVG hat die in der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Schließung von Shisha-Bars einstweilig außer Vollzug gesetzt. Zwar seien die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln auch angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens weiterhin erfüllt. Die zuständigen Infektionsschutzbehörden seien allerdings verpflichtet, die Schutzmaßnahmen fortlaufend zu überprüfen und zu hinterfragen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Schließung unter - gegebenenfalls strengen - Auflagen weiter zu lockern. Dieser Verpflichtung sei das Niedersächsische Gesundheitsministerium nicht nachgekommen.

Keine Anhaltspunkte für Shisha-Bars als Corona-Hotspots

Es habe die zuletzt in der 5. Corona-Verordnung angeordnete Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, in der 6. Corona-Verordnung unverändert fortgeschrieben. Dabei habe das Ministerium aber keine wissenschaftlichen Erkenntnisse präsentiert, wonach die Infektionsgefahr beim Ausstoß von Atemluft beim Konsum einer Shisha-Pfeife gegenüber dem gewöhnlichen Ausatmen in relevanter Weise erhöht sei. Das Ministerium habe zudem nicht dargetan, dass etwaigen erhöhten Infektionsgefahren nicht durch gegebenenfalls strenge Auflagen im Rahmen eines Hygienekonzepts hinreichend effektiv begegnet werden könne. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass Shisha-Bars sogenannte Hotspots der Virusverbreitung sein könnten, ergäben sich weder aus bisherigen Ereignissen in Niedersachsen noch in anderen Bundesländern, in denen die Shisha-Bars seit geraumer Zeit wieder mit Beschränkungen öffnen dürften.

Redaktion beck-aktuell, 28. Juli 2020.