OVG: Asylverfahren in Italien ohne systemische Mängel
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen der betreffenden Asylbewerber in der Berufungsinstanz abgewiesen. Zwar seien die Unterbringungsbedingungen in Italien zum Teil mangelhaft. Doch begründeten diese Mängel keine grundlegenden Defizite des gesamten Unterkunftssystems in Italien, zumal der italienische Staat dem nicht mit Gleichgültigkeit gegenüberstehe. Er habe Maßnahmen (nahezu Verdreifachung der Zahl der Unterkunftsplätze in der Zeit von 2015 bis 2017 und Integrationsplan von Oktober 2017) ergriffen, die bestehenden Mängel zu beheben.
Anspruch auf Unterbringung in Italien nur zeitlich begrenzt
In einem weiteren am 06.04.2018 verkündeten Urteil (Az.: 10 LB 109/18) hat der 10. Senat nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel ebenfalls keine systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Italien festgestellt und die Berufung eines Flüchtlings zurückgewiesen. Der Kläger dieses Verfahrens war in Italien bereits als Flüchtling anerkannt worden, hatte aber in Deutschland erneut einen Asylantrag gestellt. In Italien haben Flüchtlinge nach ihrer Anerkennung nur einen in der Regel auf 6 Monate begrenzten Anspruch auf Unterbringung in einem staatlichen Unterkunftszentrum. Sie haben aber die gleichen Rechte und Pflichten wie italienische Staatsangehörige.
Italien stellt deutlich weniger Sozialleistungen bereit
Da jedoch das Sozialleistungssystem in Italien deutlich weniger Sozialleistungen vorhält als in Deutschland, bedeutet dies für nach Italien rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge, dass sie dort mit erheblichen Problemen, insbesondere bei der Versorgung mit einer Unterkunft konfrontiert werden, sofern sie keinen Zugang zu einem staatlichen Unterkunftszentrum mehr haben und auch keine Unterkunft in einer kommunalen oder karitativen Einrichtung finden.
Italienischer Staat ist aber um Verbesserungen bemüht
Flüchtlinge haben allerdings nach Auffassung des Senats keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als inländische Staatsangehörige. Deshalb und weil der italienische Staat ersichtlich bemüht sei, die Hilfen auch für diesen Personenkreis zu verbessern, könne nicht von systemischen Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge ausgegangen werden.