Antrag auf Taxibeförderung zur nächsten Schule vor VG erfolglos
Die Schülerin, die mit ihren Eltern in einer Gemeinde am Rand der Region Hannover wohnt, besucht die circa sieben Kilometer vom Wohnort entfernte, räumlich am nächsten gelegene Realschule, die jedoch in einem benachbarten Landkreis liegt. Die nächstgelegene Realschule im Bereich der Region Hannover befindet sich dagegen circa 26 Kilometer vom Wohnort entfernt. Auf einen entsprechenden Antrag der Schülerin und ihrer Eltern gab die Region Hannover an, die Beförderung zu dieser in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Realschule sicherzustellen. Eine Beförderung oder Kostenerstattung zu der nächstgelegenen, im benachbarten Landkreis befindlichen Schule lehnte sie ab. Vor dem Verwaltungsgericht Hannover blieben die Antragsteller mit ihrem auf eine Taxibeförderung zu der nächstgelegenen Schule gerichteten Begehren ohne Erfolg (Beschluss vom 12.07.2019, Az.: 6 B 3156/19).
OVG bestätigt VG – allerdings begrenzter Anspruch auf Kostenerstattung
Das Niedersächsische OVG hat die Entscheidung des VG im Ergebnis bestätigt. Die Schülerin habe nicht den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Einrichtung einer Schülerbeförderung – etwa in Gestalt einer Schulbuslinie oder einer Beförderung per Taxi – in den benachbarten Landkreis. Zugleich stellte das OVG allerdings klar, dass der Schülerin und ihren Eltern ein der Höhe nach begrenzter Anspruch auf Kostenerstattung zustehe, wenn die nächstgelegene Schule in einem benachbarten Landkreis liege. Die Höhe der zu erstattenden Kosten sei dabei nach den schulrechtlichen Bestimmungen auf die Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs in der Region Hannover beschränkt. Die Auffassung der Region Hannover, keine Kostenerstattung leisten zu müssen, wenn die tatsächlich besuchte nächstgelegene Schule außerhalb ihres Gebiets liege, sei mit dem Wortlaut und der Systematik des Niedersächsischen Schulgesetzes unvereinbar. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.