Praktischer Fahrunterricht in Niedersachsen trotz Lockdown zulässig

Die Durchführung praktischen Fahrunterrichts ist durch die Niedersächsische Corona-Verordnung weiterhin erlaubt. Dieser sei als "aufsuchender" Unterricht keine verbotene Präsenzschulung, entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit Eilbeschluss vom 03.02.2021. Ein entsprechender Änderungswille des Verordnungsgebers sei bislang noch nicht umgesetzt.

Unterricht kann trotz verworfenen Eilantrags vorerst stattfinden

In dem Verfahren hatte der Antragsteller, der im Landkreis Gifhorn mehrere Fahrschulen betreibt, beantragt, § 14a Corona-VO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit sich das darin geregelte Verbot von Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung auf praktischen Fahrunterricht beziehe. Das OVG hat den Antrag zwar als unzulässig verworfen. Dies sei jedoch nur darauf zurückzuführen, dass die Durchführung praktischen Fahrunterrichts derzeit nicht durch die angegriffene Norm des § 14a Satz 1 Corona-VO verboten sei, so die Richter. Deshalb könne der Antragsteller im Hinblick auf den allein streitgegenständlichen praktischen Fahrunterricht nicht geltend machen, durch diese Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Sonderregeln für Fahrprüfungen

Für Fahrprüfungen und die Fahrausbildungsberatung folge die Zulässigkeit bereits aus der ausdrücklichen Ausnahme in § 14a Satz 2 Corona-VO. Praktischer Fahrunterricht, der zu Zwecken einer beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung durchgeführt werde, sei ebenfalls zulässig. In der von § 28a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes geforderten ursprünglichen Begründung vom 08.01.2021 zu dem mit Wirkung vom 10.01.2021 eingefügten § 14a Corona-VO habe der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass sich das darin geregelte Verbot nicht auf Präsenzunterricht zu derartigen Zwecken beziehen sollte.

Praktischer Fahrunterricht nicht von Verbot des Präsenzunterrichts betroffen

Aber auch der “gewöhnliche“ praktische Fahrunterricht sei weiterhin erlaubt, so die Richter weiter. Denn in der genannten ursprünglichen Verordnungsbegründung sei auch betont worden, dass der "aufsuchende" Unterricht, zu dem nach einhelliger Auffassung und Verwaltungspraxis der praktische Fahrunterricht gehöre, nicht von dem Verbot des Präsenzunterrichts betroffen sei. Diesen durch einschränkende Auslegung ermittelten Bedeutungsgehalt des § 14a Corona-VO müsse der Verordnungsgeber weiterhin gegen sich gelten lassen.

Änderungswille des Verordnungsgebers bislang nicht umgesetzt

Der bloße “nachrichtliche“ Hinweis zu § 14a in der Begründung anlässlich der späteren Änderungsverordnung zur Corona-VO vom 22.01.2021, demzufolge der Verordnungsgeber ab dem 25.01.2021 unter verbotenem “Präsenzunterricht“ auch den “aufsuchenden“ Unterricht (und damit auch den praktischen Fahrunterricht) verstehe, ändere an der dargestellten Rechtslage nichts. Diese Änderungsverordnung habe den Text des § 14a Corona-VO unverändert gelassen. Der in dem “nachrichtlichen“ Hinweis zum Ausdruck gekommene Änderungswille des Verordnungsgebers sei damit bislang nicht umgesetzt worden.

Redaktion beck-aktuell, 4. Februar 2021.